0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschriften der §§ 398 bis 403 sind aufgrund der Neuordnung des Elften Kapitels durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 weggefallen. Inhaltlich sind die Vorschriften zu wesentlichen Teilen in die Neufassungen eingegangen, so § 398 in § 386; § 399 in § 387; § 400 a in § 391; § 400b in § 392; § 401 in § 393; § 402 in § 394; § 403 in § 396.
§ 398 ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Begutachtungen, die nicht durch dem Amtsarzt der Agentur für Arbeit, sondern durch beauftragte externe Gutachter durchgeführt werden. Damit hat sie eine nicht geringe Relevanz für die tägliche Aufgabenerledigung in den Agenturen für Arbeit. Sie erlaubt dem externen Gutachter, der Bundesagentur für Arbeit die daraus hervorgegangenen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung der Vorschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beauftragungsverfahren nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X handelt, sondern um eine Funktionsübertragung. Deshalb bedarf es einer gesonderten Vorschrift, die eine Rückübertragung der für die Auftragserledigung relevanten, weil erforderlichen Daten gestattet.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Bei der Funktionsübertragung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen bzw. Begutachtungen durch externe Gutachter, die darüber ein Gutachten erstellen, handelt es sich in der Regel um die Beauftragung einer nicht öffentlichen Stelle. § 80 SGB X ist nicht als rechtliche Grundlage dafür geeignet, eine Rückübertragung der für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten zu erlauben.
Rz. 4
§ 398 schafft die Rechtsgrundlage für die externen Gutachter zur Rückübermittlung der relevanten Daten. Erforderlich zur Erfüllung des Gutachtenauftrags sind die Daten, die eine eindeutige Identifikation der betroffenen begutachteten Person erlauben und die Daten, die zu dem eigentlichen Gutachten in Verbindung mit der begutachteten Person gehören.
Rz. 5
Die Vorschrift steht im Kontext zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679). Sie hat die sich daraus ergebenden Beschränkungen wie anderes vorrangiges Recht zu beachten (z. B. Art. 16 AEUV).