2.1 Grundlagen
Rz. 3
§ 4 verstößt nicht gegen das Grundgesetz, weil der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet ist, Beitragsleistungen äquivalent einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gegenüberzustellen. Der Vorrang der Vermittlung ergibt sich aus den Programmsätzen der §§ 1 und 2 sowie der Differenzierung der Leistungen der Arbeitsförderung in § 3. Sie ist daher nicht nur konsequent, sondern auch richtig platziert. Die Leistungen der Arbeitsförderung sind insbesondere darauf auszurichten, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Unterstützung des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die zügige Besetzung offener Stellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) gelingt naheliegend durch Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung und nicht durch die Gewährung von Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. § 4 enthält allerdings keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von passiven Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. § 2 beschreibt zumindest grob den Vermittlungsprozess unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit: Meldung offener Stellen durch die Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3), Vermittlungs- und Beratungsangebot durch die Agenturen für Arbeit (§ 2 Abs. 1) und Aufnahme zumutbarer Beschäftigung durch die Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 5). Dazu gehört auch die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Dabei sind selbstständige Tätigkeiten nicht ausgeschlossen. Der Vorrang der Vermittlung lässt sich häufig aber insbesondere nur dann realisieren, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmer zu Eigenbemühungen und zu einem Perspektivwechsel bereit sind, also nicht auf eine Vermittlung in dieselbe berufliche Tätigkeit wie zuvor bestehen, solange dies für die Voraussetzungen zum Bezug der Versicherungsleistung unschädlich ist.
Rz. 4
§ 3 unterteilt die Leistungen der Arbeitsförderung in aktive und passive Leistungen (vgl. § 3 Abs. 2 und 4). Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen, die der Integration in das Erwerbsleben oder dem Verbleib in Beschäftigung dienlich sind; passive Leistungen der Arbeitsförderung sind demnach noch die Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 3 Abs. 4, das Alg bei beruflicher Weiterbildung gehört nach § 3 Abs. 2 jedoch zugleich zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung). Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit gehört folglich zu den aktiven Leistungen der Arbeitsförderung (vgl. auch Kapitel 3).
Rz. 5
Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit können selbst nur Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse begründen, soweit sie selbst als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben beschäftigen oder ausbilden. Zur Unterstützung des Ausgleichs auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt führen die Agenturen für Arbeit und die besonderen Dienststellen der Bundesagentur Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen zusammen. Alle darauf gerichteten Tätigkeiten gehören zur Vermittlung i. S. d. § 35. Die Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit macht die systematische Vermittlungsarbeit aus; gelegentliche und unentgeltliche Arbeitsvermittlung gehört ebenso nicht dazu wie die Suche nach geeigneten Arbeitskräften im Auftrag eines Arbeitgebers. Hinweise auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sind ausdrücklich gestattet. Dagegen genügt es nicht, dem Anbieter und Nachfrager von Arbeit interessierte Bewerber und freie Arbeitsplätze lediglich zu benennen. Zwar ist die Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht mit einer Erfolgsgarantie für das Zustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses verbunden, jedoch wird der Erfolg der Bundesagentur als Institution letztlich insbesondere an den Vermittlungserfolgen gemessen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Vermittlungserfolg nicht erst dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines konkreten Vermittlungsvorschlages der Agentur für Arbeit aufgrund einer gemeldeten offenen Stelle vom Arbeitgeber eingestellt wird. Zur Vermittlungsarbeit gehören neben vielfältigen, auch vorbereitenden Aktivitäten, etwa dem Profiling, insbesondere auch Aktivitäten zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Dementsprechend gehören zum Vermittlungsgeschäft insbesondere die sorgfältige Nachschau im Anschluss an jeden Vermittlungsvorschlag und nach einigen erfolglosen Vorschlägen eine intensive Arbeitsmarktberatung beim Arbeitgeber mit dem freien Arbeitsplatz.
2.2 Vorrang nach Abs. 1
Rz. 6
Der Grundsatz des Abs. 1 unterscheidet nur nach der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und die Zahlung von Versicherungsleistungen, namentlich das Alg. Eine weitere Differenzierung nimmt erst Abs. 2 vor. Die Agenturen für Arbeit führen die Vermittlungstätigkeit selbst durch. Sie können sich – aus unterschiedlichsten Gründen – auch der Hilfe durch Dritte, insbes. Träger, bedienen. Die Leistungen an Träger werden aber nach der durch das Gesetz zur Verbesserung der Ei...