0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 421j nach § 417 überführt.
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) als § 421 j in das SGB III eingefügt.
§ 421j Abs. 2, 5 und 8 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
§ 421j Abs. 7 wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 geändert durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676).
§ 421j wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) mit Wirkung zum 1.5.2007 insgesamt neu gefasst.
Zum 1.1.2009 wurde § 421j Abs. 5 und 7 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
§ 421j Abs. 7 zum 1.1.2011 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) bezogen auf die Befristung geändert.
Die Überschrift sowie Abs. 1, 3, 5 und 6 der Vorschrift wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Zugleich wurde die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert. Der frühere § 417 wurde aufgehoben und seinerseits zu demselben Zeitpunkt nach § 82 überführt.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthielt eine Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kombilohn mit 2-jähriger Förderdauer. Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) sollten möglichst schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, auch bei einem möglicherweise geringeren Verdienst. Deshalb sollten ältere Arbeitslose, die eine Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettoentgelt als vor ihrer Arbeitslosigkeit aufnehmen, einen teilweisen Ausgleich für die Lohneinbußen bekommen. Zusätzlich sind die Rentenversicherungsbeiträge aus der neuen Beschäftigung für die Dauer von 2 Jahren auf 90 % des vorherigen Niveaus aufgestockt worden.
Die Förderung ist bereits mit Ablauf des 31.12.2013 ausgelaufen. Der späteste Anspruch auf die Entgeltsicherung musste am 31.12.2011 entstanden sein, die längste Förderung reichte bis zum 31.12.2013. Daher konnte die Vorschrift aufgehoben werden.