0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Vorschrift in Abs. 2 redaktionell angepasst.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben. Zugleich wurden die Abs. 2 bis 6 zu Abs. 1 bis 5.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 stellt für die Vorbeschäftigungszeit sicher, dass Zeiten, die nach dem AFG zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Unterhaltsgeld (Uhg) oder das Übergangsgeld (Übg) dienten und vor dem Inkrafttreten des SGB III zurückgelegt worden sind, als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit beitragen.
Abs. 2 gewährleistet, dass Ansprüche auf Uhg, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zuerkannt worden sind, grundsätzlich nicht neu zu bemessen sind. Das soll mit Blick auf die zeitlich begrenzte Leistungsbewilligung für die Dauer der Maßnahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unterbleiben. Dasselbe gilt für den Leistungssatz, der sich für eine bestimmte Gruppe von Beziehern von Uhg bei Anwendung des neuen Rechts ändern würde. Für Veränderungen, die für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe maßgebend sind, bleibt es ebenfalls beim bisherigen Recht.
Abs. 3 vollzieht die für die Dauer des Anspruchs auf Alg geschaffene Übergangsregelung für die Eingliederungshilfe (Eghi) nach § 62a Abs. 1 und 2 AFG nach. Insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sollen die Vorschriften des AFG über das Konkursausfallgeld dann weiterhin Anwendung finden, wenn ein Konkursverfahren bereits vor Inkrafttreten des SGB III eröffnet worden ist oder vor diesem Zeitpunkt ein anderes, in § 141b Abs. 3 AFG bezeichnetes Ereignis eingetreten ist (Abs. 4, vgl. LSG Berlin, Urteil v. 6.8.2004, L 4 AL 1/03 – rechtskräftig – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 4.3.1999, B 11/10 AL 3/98 R, DBlR der BA Nr. 4524 AFG/§ 141e).
Abs. 5 trifft eine Übergangsregelung zu verbleibenden Bezugszeiten für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach 1997.
Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.
2 Rechtspraxis
2.1 Vorbeschäftigungszeit
Rz. 3
Die Vorbeschäftigungszeit (§ 78 a. F., § 161, seit 1.4.2012 § 120) stellt auf zurückgelegte Versicherungspflichtverhältnisse bzw. einen erworbenen Anspruch auf Alg ab. Nach dem Recht des AFG waren auch der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeiten nach § 107 AFG zu berücksichtigen. Soweit diese nach dem Recht des SGB III keine Versicherungspflicht begründen, z. B. der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG, Landeserziehungsgeld oder das Uhg selbst (§ 107 Satz 1 Nr. 5c und 5d AFG), dienen sie dennoch längstens bis zum 31.12.1997 zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit.
2.2 Unterhaltsgeld
Rz. 4
Uhg wird bei Fortgang der Maßnahme seit Inkrafttreten des SGB III nach der Entgeltersatzquote, dem Bemessungsentgelt und der Leistungsgruppe weitergeleistet, wie nach dem Recht des AFG festgestellt. Den erhöhten Leistungssatz konnten nach dem Recht des AFG (§ 44 Abs. 2 Satz 1) auch die Teilnehmer an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen erhalten, deren Ehegatte der Pflege bedarf. Dieser Personenkreis kann nach dem Recht des SGB III lediglich den allgemeinen Leistungssatz in Höhe der Entgeltersatzquote von 60 % des Leistungsentgelts beanspruchen, wie das beim Alg nach dem AFG und dem SGB III der Fall ist (§ 157 Abs. 1 Nr. 2 a. F., § 129, seit 1.4.2012 § 149). Nach Abs. 3 bleibt diesem Teilnehmerkreis der erhöhte Leistungssatz bei Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft erhalten, wenn der Uhg-Anspruch vor Inkrafttreten des SGB III entstanden ist.
Die Regelung gewährleistet nicht die Weiterzahlung des Uhg in unveränderter Höhe; z. B. sind Änderungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen zu berücksichtigen.
Die Regelung setzt auch voraus, dass leistungsrechtlich erhebliche Änderungen zur Jahreswende 1997/1998 oder später nicht eintreten. Ein nach Maßgabe des § 137 Abs. 4 a. F. (seit 1.4.2012 § 153) beachtlicher Lohnsteuerklassenwechsel hat daher auch eine Änderung der Leistungsgruppe ab 1.1.1998 zur Folge.
2.3 Eingliederungshilfe
Rz. 5
Die für das Alg geltende entsprechende Übergangsregelung enthielt der zum 1.4.2012 aufgehobene § 427 Abs. 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe beträgt 6 Monate. Beide Regelungen gehen auf § 139 a. F. zurück. Danach entfiel auf jeden Kalendertag ein Siebtel des wöchentlichen Leistungsbetrages. In entsprechendem Umfang mindert sich die nach Monaten zuerkannte Anspruchsdauer (§ 128 Abs. 1 Nr. 1, seit 1.4.2012 § 148 Abs. 1 Nr. 1). Nach dem Recht des AFG wurde Eghi für die 6 Wochentage (ohne den Sonntag) geleistet. Darauf war auch die Anspruchsdauer von 156 Tagen abgestellt. Die Regelung gewährleistet damit, dass die so bemessene Anspruchsdauer statt um 6 Tage nach dem Recht des AFG durch das Inkrafttreten des SGB III erst um 7 Tage je geleistete Woche gemindert wird, nachdem die Anspruchsdauer entsprechend erhöht worden ist. Die Rundungsregelung vermeidet, dass dem Bezieher von Eingliederungshilfe dadurch ei...