Rz. 16
Nach Abs. 2 Satz 1 ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt (Nr. 1) und bestimmte Qualitätsstandards eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen (Nr. 2). Die Voraussetzung von Nr. 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 3; Hütig/Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 51 Rz. 2).
2.2.1 Schulgesetze der Länder (Nr. 1)
Rz. 17
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie auf die Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen den Länder unterliegt. Die von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen richten sich an nicht mehr der Schulpflicht unterliegende junge Menschen. Die Bildungsmaßnahmen sind damit nicht mehr Bestandteil des schulischen Bildungssystems der Länder, für die folglich auch keine Inhalte normiert sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit und die Verpflichtung, Rahmenvorstellungen für die Durchführung solcher Maßnahmen zu beschreiben. Auch Maßnahmen, die den Hochschulgesetzen der Länder unterliegen, sind nicht nach § 51 förderfähig (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 5; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 5; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 51 Rz. 19; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 13). Nicht förderbar sind das Berufsvorbereitungsjahr und das Berufsgrundbildungsjahr (Schön, a. a. O.; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 20).
Rz. 18
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich durchgeführt werden. Sie können aber auch in schulischer Form durchgeführt werden. Notwendig ist aber bei einer schulischen Ausbildung, dass nicht nur Allgemeinwissen vermittelt wird. Dies kommt gesetzestechnisch durch die Abgrenzung zu Maßnahmen zum Ausdruck, die den Schulgesetzen der Länder unterliegt. Nicht erforderlich für die Förderungsfähigkeit der Maßnahme ist der Anschluss einer beruflichen Ausbildung. Ausreichend ist die Herbeiführung der Berufsreife.
Rz. 19
Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet. Die Vorbereitung auf eine Schul- oder Hochschulausbildung erfüllt insofern nicht die Fördervoraussetzungen. Auch ein Berufsvorbereitungsjahr ist nicht über § 51 förderbar (BSG, Urteil v. 30.5.1995, SozR 4100 § 58 Nr. 169). Gleiches gilt für das Berufsgrundbildungsjahr.
Rz. 20
Die Rahmenvorstellungen sind bewusst flexibel gehalten, so dass die konkreten Maßnahmen an den individuellen Bildungsbedürfnissen sowie dem örtlichen bzw. regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt orientiert ausgerichtet werden können. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die – von den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung aufgebrachten – Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Der ab 1.1.2003 erweiterte Geltungsbereich des BBiG erfasst nunmehr auch die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem SGB III. Die in § 51 Abs. 1 BBiG definierten Qualifizierungsbausteine sind deshalb bei der Konzeption von Maßnahmen zu berücksichtigen. Mit dem Konzept der aus geltenden Ausbildungsordnungen entwickelten inhaltlich und zeitlich abgegrenzten Lerneinheiten (= Bausteine) und mit der Möglichkeit einer abschließenden Zertifizierung wird die Grundlage für eine Strukturierung der jeweiligen Maßnahmen geschaffen.
Rz. 21
Die Maßnahmen werden von Bildungsträgern durchgeführt. Das können sein:
- Träger der freien Jugendhilfe,
- Bildungseinrichtungen von Wirtschafts- oder von Arbeitnehmerorganisationen,
- Betriebe,
- Träger von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung,
- Sonstige (z. B. Stiftungen, Vereine, Zweckgemeinschaften),
- Berufsbildungswerke, wenn nur an diesen Lernorten die erforderlichen zusätzlichen rehabilitationsbegleitenden Hilfen erbracht werden können, sonstige Reha-Einrichtungen,
- Werkstätten für behinderte Menschen.
Die Rahmenvorstellungen sollen im Ergebnis zu einem möglichst optimalen Kosten-Nutzen-Verhältnis führen, also die Erfüllung hoher Qualitätsansprüche bei kostengünstigster Durchführung.
Rz. 22
Die 1996 von der Bundesagentur für Arbeit entwickelte Neukonzeption der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen legte ein stärkeres Gewicht auf eine zeitliche und inhaltliche Flexibilisierung, um individuelle Defizite und Probleme der Teilnehmer gezielter abbauen zu können. Unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen und individuellen Fähigkeiten sollte durch Förderpläne begegnet werden, die der Träger der Maßnahme für jeden Jugendlichen individuell entwirft. Die durch das BBiG seit 1.1.2003 erfassten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen des SGB III erfahren durch die Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen eine Weiterentwicklung in diesem Sinne.
Rz. 23
Auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer von Maßnahmen können Agenturen für Arbeit und Träger freier gestalten. So können Ausbildungsabbrecher ohne unnötige Wartezeiten kurzfristig in Lehrgänge ...