2.1 Bedarfsermittlung (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 wird für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre (fiktive Bedarfsberechnung). Danach wirkt sich der zeitweilige Besuch des Blockunterrichts nicht auf die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe aus. Nach den bis 31.12.2003 geltenden Vorschriften erfolgte für die Phasen der Blockbeschulung während einer Berufsausbildung regelmäßig eine Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auf der Grundlage des veränderten Arbeitsortes (= Schule). Der mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 1.1.2004 neu eingefügte § 73 Abs. 1a a. F. sieht die unveränderte Fortzahlung der BAB auch während des Berufsschulunterrichts in Blockform vor. Für Zeiten der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht der Berufsschule ist der Bedarf nicht neu fest zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende während der Teilnahme am Blockunterricht im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist.
Rz. 4
Abs. 1 stellt in Abgrenzung zur Rechtsprechung zum bisherigen § 73 Abs. 1a a. F. klar, dass auch bei Kenntnis eines vorgesehenen Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung dieses Sachverhalts durch die Agenturen für Arbeit geleistet wird (BT-Drs. 17/62277, Begründung zu § 65, S. 98). Für diese Zeit wird ein fiktiver Bedarf angenommen, der dem Bedarf für Zeiten ohne Berufsschulunterricht entsprechen würde. Entstehen Auszubildenden z. B. Fahrkosten zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule, die in Blockform organisiert ist, dann werden als Bedarf für Fahrkosten die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte fiktiv für jeden Arbeitstag als Bedarf zugrunde gelegt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 65, S. 99).
Rz. 5
Der Gesetzgeber begründet Abs. 1 darüber hinaus wie folgt: "Eine Berücksichtigung von Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform, wie sie das Bundessozialgericht vorsieht, wäre sowohl für die Auszubildenden als auch für die Agenturen für Arbeit mit erheblichen Nachteilen verbunden. Der Zeitpunkt der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform fällt aufgrund der unterschiedlichen Abläufe bei der Organisation des Berufsschulunterrichts in den Ländern und der Unterschiedlichen Regelungen in den Ausbildungsberufen sehr differenziert aus. So können zwischen dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe, der Kenntnis, dass der Berufsschulunterricht in Blockform organisiert ist, und der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform Wochen oder teilweise Monate vergehen. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand in den Agenturen für Arbeit durch erhöhten Prüfaufwand entsteht, die Anträge in der Regel aufgrund der verzögert vorliegenden vollständigen Antragsunterlagen erst deutlich später bewilligt werden können und die Auszubildenden somit in der Regel erst deutlich später Berufsausbildungsbeihilfe erhalten können. Gerade bei jungen Menschen mit vorherigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann es im Zusammenhang mit solchen Verzögerungen zu weiteren Finanzierungslücken kommen, da es bei diesen jungen Menschen zu einem Wechsel von einer Zahlungsweise im Voraus zu einer monatlich nachträglichen Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe kommt." (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 65, S. 99)
Rz. 6
Eine zusätzliche Berücksichtigung von Wohn- oder Internatskosten während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform, wie sie von der Rechtsprechung für rechtmäßig erklärt wurden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2010, L 12 AL 2131/08) ist nach Abs. 1 ausgeschlossen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 65, S. 99; Hassel, in: Brand, SGB III, § 65 Rz. 3).
2.2 Förderung (Abs. 2)
Rz. 7
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 64 Abs. 1 Satz 3 a. F. Abs. 1 Satz 3 a. F. ist durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) zum 1.1.2006 eingefügt worden. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorgenommen. Das BSG hatte angenommen, dass auch alleinige Zeiten des Blockunterrichts förderungsfähig seien (BSG, Urteil v. 3.5.2005, B 7a/7 AL 52/04 R). Eine Förderung von Zeiten des Blockunterrichts kommt nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen auch während der vorangehenden und nachfolgenden Ausbildungszeit erfüllt sind. Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn sowohl die außerbetriebliche Ausbildung als auch der Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 11 AL 22/11 R; Hassel, in: Brand, SGB III, § 65 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 65 Rz. 10).