0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG zum 1.1.1998 als § 240 a. F. in das SGB III eingefügt worden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist Nr. 2 in § 240 a. F. eingefügt worden, in der die Förderung für besonders benachteiligte Jugendliche enthalten war, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungssuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind. Mit dem 4. SGB III-ÄndG ist Nr. 3 angefügt worden. Danach können Träger gefördert werden, wenn sie mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG oder einer Einstiegsqualifikation (§ 235b a. F.) und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftige Auszubildende unterstützen. Mit dieser Ergänzung wurde die Prüfzusage aus dem Ausbildungspakt umgesetzt, die organisatorische Unterstützung betrieblicher Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung zugunsten benachteiligter Jugendlicher in das Arbeitsförderungsrecht aufzunehmen.
Rz. 2
§ 240 a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) verändert worden. Die damit erfolgten Änderungen treten grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.
Rz. 3
§ 240 a. F. ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 74 überführt worden. § 74 entspricht dabei im Wesentlichen § 240 a. F. (BT-Drs. 17/622, Begründung zu § 74, S. 100). § 74 ist anschließend durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 das Wort "förderungsbedürftige" durch "förderungsberechtigte" ersetzt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 völlig neu gefasst worden. Die Vorschrift enthält nun die Fördervoraussetzungen zur Assistierten Ausbildung.
1 Allgemeines
Rz. 4
Die Assistierte Ausbildung war seit dem Jahr 2015 als befristete Maßnahme in § 130 gesetzlich verankert. Sie wurde im Jahr 2018 zunächst um 2 Jahrgänge verlängert. Der Koalitionsvertrag von CDU, SPD und CSU sah den Ausbau und die Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung vor. Mit der Neufassung des § 74 wurde die Assistierte Ausbildung mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen zu einem einheitlichen Instrument zusammengeführt. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfe stehen daher im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung.
Rz. 5
Kern der Assistierten Ausbildung ist auch künftig die Möglichkeit, Unterstützung vor und während der Berufsausbildung beim selben Träger von Maßnahmen anzubieten (BT-Drs. 19/17740 S. 33). Damit soll eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht werden. § 74 bildet die Grundnorm für das weiterentwickelte Instrument der Assistierten Ausbildung, das sich wie bisher aus einer obligatorischen begleitenden Phase (§ 75) und einer fakultativ vorgeschalteten Vorphase (§ 75a) zusammensetzt. Die Assistierte Ausbildung steht über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II auch im Rechtsbereich des SGB II zur Verfügung (BT-Drs. 19/17740 S. 34). In der begleitenden Ausbildung kann eine Förderung bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss einschließlich einer nachgehenden Betreuung erfolgen. Dabei sind folgende Förderungsinhalte möglich:
- Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Berufsausbildung,
- Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und
- Unterstützung bei der Begründung/Stabilisierung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss einer mit der Assistierten Ausbildung unterstützten und abgeschlossenen Berufsausbildung.
Im Rahmen der Vorphase gehören folgende Inhalte zu den Fördermaßnahmen: Standortbestimmung, Profiling, Bewerbungstraining, berufsorientierende bzw. berufspraktische Erprobungen, aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzeln...