Rz. 19
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, können ohne weitere Prüfung auch Verpflegungskosten übernommen werden. Diese betragen pauschal täglich 24,00 EUR und sind auf 168,00 EUR monatlich begrenzt. Wie bei den Unterbringungskosten ist die Begrenzung auf den Kalendermonat zu beziehen (vgl. Rz. 13, Beispiel c). Tage mit Verpflegungskosten müssen nicht deckungsgleich mit der Anzahl auswärtiger Unterbringungen sein.
Rz. 20
Die Kosten für Verpflegung können nicht übernommen werden, wenn sie aufgrund der auswärtigen Unterbringung nicht zusätzlich anfallen. Die Erforderlichkeit ist gesondert zu prüfen. Voraussetzung ist, dass ein Verpflegungsmehraufwand gerade wegen der auswärtigen Unterbringung anfällt. Der Mehraufwand muss wegen der auswärtigen Unterbringung unvermeidbar sein. Ein Verpflegungsmehraufwand entsteht typischerweise dann, wenn am Maßnahmeort in der Unterbringung nicht die Möglichkeit besteht, Mahlzeiten selbst zuzubereiten. Infolgedessen ist ein Mehraufwand ausgeschlossen, wenn der Weiterzubildende am Maßnahmeort eine Wohnung bewohnt, die über eine Kochgelegenheit verfügt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.12.2012, L 2 AS 1773/12 B). Die Kosten entstünden auch am Wohnort. Sie entstehen nicht wegen der Teilnahme an der Maßnahme unmittelbar, soweit aufgrund von Ferienzeiten oder sonstigen Fehl- oder Unterbrechungszeiten nicht an einer Maßnahme teilgenommen wird. Abgestellt wird aber letztlich darauf, ob sich der Teilnehmer wegen seines auswärtigen Aufenthalts weiter verpflegen muss, etwa auch bei krankheitsbedingtem Fehlen bei der Lehrveranstaltung.
Rz. 21
Im Verwaltungsvollzug minderten die Agenturen für Arbeit die Verpflegungsleistung nach der Rechtslage bis zum 31.7.2019 nur dann, wenn der Arbeitnehmer an weniger als 8 Tagen in einem Kalendermonat an der Maßnahme teilnimmt. Für 8 Teilnahmetage ergibt sich nach der Rechtslage ab 1.8.2019 eine pauschale Förderung von 192,00 EUR. Der monatliche Höchstrahmen wird bei 7 Teilnahmetagen ausgefüllt. Schon bei 8 Teilnahmetagen muss die Summe der Tagespauschalen auf die Monatspauschale gekürzt werden. Daraus erklärt sich der Ansatz der Arbeitsverwaltung, eine Kürzung erst vorzunehmen, wenn nur an 7 oder weniger Tagen an der Maßnahme teilgenommen wird. Es ist zu beobachten, ob die Arbeitsverwaltung hieran festhält. Pauschbeträge für Verpflegung sind allerdings nach Ansicht des BSG anteilig zu kürzen, wenn eine auswärtige Unterbringung nicht für einen vollen Kalendermonat notwendig ist (BSG, Urteil v. 6.3.1991, 9b/11 RAr 105/89). Die Verpflegungsleistung wird auch nicht gekürzt, wenn für eine Unterbrechungszeit ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. eine Erkrankung, und der Arbeitnehmer am Maßnahmeort verbleiben muss. Diese Praxis unterstützt das Bestreben nach einem effizienten Verwaltungsverfahren.