Rz. 3
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). D.h., dass die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in der Zuständigkeit der Kultus- und Schulbehörden der Länder liegt und damit auch die Bereitstellung des erforderlichen Instrumentariums. Die Leistungspflicht der Träger der Eingliederungshilfe ist insoweit nachrangig.
Die Eingliederungshilfe unterstützt damit den Besuch behinderter Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Schule bis zur Erlangung der Hochschulreife; unabhängig davon, ob (noch) Schulpflicht besteht oder nicht.
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen ferner Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Rz. 4
Die Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schließen unter den in Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein. Formale Voraussetzung ist, dass die Ganztagsangebote in Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und i. d. R. in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
Damit ist einem besonderen Anliegen der Länder Rechnung getragen worden; Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern – Poolen von Integrationshilfen rechtssicher ermöglichen, BR-Drs. 309/15 (Beschluss) v. 16.10.2015.
Rz. 5
Die Hilfen umfassen entsprechend der bis 31.12.2019 maßgebenden Regelung in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Abs. 1 Satz 3). Satz 3 ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens neu gefasst worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, zu Nr. 1 1 Buchst. w Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb). Dadurch wurde klargestellt, dass die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbrachten Leistungen heilpädagogische Maßnahmen und sonstige Maßnahmen umfassen, wenn sie der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern.
Im Übrigen ist durch die Neufassung des Satzes 3 an der im ursprünglichen Gesetzentwurf auf BT-Drs. 18/9522 noch vorgesehenen ausdrücklichen Verweisung auf die Gesamtplanung nicht mehr festgehalten worden. Der Grund war die Überzeugung, dass sich Menschen mit Behinderungen ebenso wie Menschen ohne Behinderung für weiterführende schulische und hochschulische Angebote entscheiden sollten, ohne zuvor einen Leistungs- und Befähigungsnachweis erbringen zu müssen. Die Regelungen zur Gesamtplanung blieben davon unberührt.
Rz. 6
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind nach Satz 3 noch die Sätze 4 bis 8 angefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, zu Nr. 1 Buchst. w Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc). Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Eingliederungshilfe auch eine schulische oder hochschulische Zweitausbildung unterstützen kann, wenn der erlernte Beruf aus behinderungsbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Vorschrift orientiert sich an Härtefallregelungen in der Bundesausbildungsförderung. Mit den weiteren Sätzen wird geregelt, dass eine angemessene Hilfsmittelversorgung Teil der Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist (Satz 5). Wie bei den anderen Leistungsgruppen, in denen entsprechende Regelungen zur Hilfsmittelversorgung ebenfalls vorhanden sind (z. B. § 111 Abs. 2), ist auch hier Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann (Satz 6), dass eine ständige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung eingeschlossen ist (Satz 7) und dass eine Ersatzbeschaffung unter bestimmten Bedingungen erfolgt (Satz 8).