2.1 Zielsetzung, Nachrang (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 nimmt für die Eingliederungshilfe eine Begriffsdefinition in Anlehnung an die Regelung in § 76 vor. Hiermit wird eine Begriffsdefinition von sozialer Teilhabe und eine Abgrenzung der Leistungen der sozialen Teilhabe von anderen Leistungen vorgenommen. Ziel der Leistungen ist die Ermöglichung oder Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hebt die soziale Teilhabe hervor. Der Begriff der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wäre weitreichender zu verstehen, er würde z. B. auch die Teilhabe am Arbeitsleben umfassen. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist aber nicht erfasst, sie ist in einem eigenen Kapitel gesondert geregelt.
Rz. 4
Leistungen nach § 113 sind ausgeschlossen, wenn sie nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kapitel 3), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kapitel 4) und Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Kapitel 5) gehen damit Leistungen nach Kapitel 6 vor. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Leistung zur sozialen Teilhabe zugleich auch als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden kann. So kann ein Mensch mit Behinderungen, der eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausüben könnte, dies aber aus grundsätzlichen Erwägungen für sich ausschließt, anstelle dieser Leistung keine Leistung der sozialen Teilhabe, etwa eine Assistenzkraft oder Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten beanspruchen, mit der Begründung, diese Leistung fördere seine Teilhabe am sozialen Leben besser als die abgelehnte Leistung.
Rz. 5
Welche Leistungen zur sozialen Teilhabe im konkreten Fall erbracht werden sollen, wird im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7 festgestellt. In diesem Verfahren ist der behinderte Mensch zu beraten, ist der individuelle Bedarf zu ermitteln und sind die Leistungen festzustellen. Das Gesamtplanverfahren ist auch insoweit von Bedeutung, als für Leistungen, die nicht unmittelbar, aber in zeitlicher Abfolge nacheinander benötigt werden, kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist, wenn der grundsätzliche Bedarf in dem Gesamtplanverfahren ermittelt worden war (§ 108 Abs. 2).
2.2 Einzelne Hilfen (Abs. 2)
Rz. 6
In Abs. 2 werden die Leistungen in einem nicht abschließenden ("insbesondere") Leistungskatalog gegenüber dem bisherigen Recht in der Sozialhilfe neu strukturiert und gelistet. Der Leitungskatalog enthält zum einen alle Leistungstatbestände des § 76 in Teil 1. Als spezifischer Leistungstatbestand der Eingliederungshilfe enthält er zusätzlich die Besuchsbeihilfen.
2.3 Verweisung auf die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Teil 1 (Abs. 3)
Rz. 7
Nach Abs. 3 bestimmen sich die Leistungen grundsätzlich nach den entsprechenden Regelungen in Teil 1 des SGB IX (dort Kapitel 13, §§ 77 bis 84). Dies gilt nicht, soweit aufgrund der Besonderheiten der Eingliederungshilfe etwas Abweichendes zu regeln ist. Das gilt etwa für Leistungen zur Mobilität (§ 114), für die § 83 in Kapitel 1 mit zwei Maßgaben gilt. Auch ist für manche Leistungen eine gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte möglich (§ 116), was in Teil 1 nicht vorgesehen ist.
Der Verweis auf den Teil 1 gilt nicht für die Besuchsbeihilfen nach Abs. 2 Nr. 9, weil es diese Leistung in Teil 1 nicht gibt.
2.4 Kosten der Mittagsverpflegung (Abs. 4)
Rz. 8
Mit der im Rahmen des BTHG erfolgten Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt zum 1.1.2020 gehören die Aufwendungen für Mittagessen bei einer Beschäftigung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 58), bei anderen Leistungsanbietern (§ 60) oder bei Leistungserbringern vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen nicht mehr zu den Fachleistungen, sondern zu den Leistungen zum Lebensunterhalt. Vergleichbare andere tagesstrukturierende Maßnahmen sind z. B. Maßnahmen in Förderstätten unterhalb des "verlängerten Dachs" der Werkstätten (§ 219 Abs. 3) für Menschen mit Behinderungen, die nicht an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in diesen Einrichtungen teilnehmen können.
Rz. 9
Um Menschen mit Behinderungen, die neben ihrem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, nicht zusätzlich mit solchen Aufwendungen zu belasten, wurde im Rahmen des BTHG in § 42b SGB XII für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung eine Regelung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs getroffen (Art. 13 Nr. 16 BTHG, Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1.1.2020, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523 S. 26, 75). Die Höhe des Mehrbedarfs wurde pauschaliert. Dabei wurde für ein Mittagessen der dreißigste Teil des sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergebenden Betrages zugrunde gelegt. Die in der ursprünglichen Fassung noch vorgesehene Eigenbeteiligung ist mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung ...