0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 141 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 117 Abs. 1 bis 4 ist wortgleich mit § 141 SGB XII a. F. Abs. 5 hat keinen Vorläufer.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 117 regelt zusammen mit den §§ 118 bis 120 das Verfahren zur Aufstellung des Gesamtplans. Dessen Rechtsnatur, Funktion und Inhalt sind in § 121 normiert. Zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes kann der Leistungsträger mit Leistungsberechtigten nach Maßgabe von § 122 eine Teilhabezielvereinbarung schließen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens nach § 21 Satz 1. Die Vorschrift des § 117 sieht Auskunfts- und Beratungspflichten der Eingliederungshilfeträger und Beteiligungsrechte und Pflichten zahlreicher Träger sowie des Antragstellers vor. Mrozynski (ZFSH/SGB 2017 S. 450) und ihm folgend Wehrhahn (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 117 Rz. 4) kritisieren zu Recht die geradezu absurde Kumulation von Verfahrensvorschriften.
2 Rechtspraxis
2.1 Verfahrensregelungen (Abs. 1)
2.1.1 Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Rz. 3
Für das gesamte Verfahren ist gemäß § 98 der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen, als auch dann, wenn zwar auch Leistungen anderer Rehabilitationsträger in Betracht kommen, aber der Träger der Eingliederungshilfe das Verfahren als verantwortlicher Rehabilitationsträger durchführt.
2.1.2 Beteiligung des Leistungsberechtigten und der Rehabilitationsträger
Rz. 4
Die Beteiligung des Leistungsberechtigten, also des behinderten Menschen, hat der Gesetzgeber bewusst an den Anfang der Vorschrift gestellt (Abs. 1 Nr. 1). Seine Beteiligung soll mit der Beratung beginnen. Es spricht viel dafür, dass dem Leistungsberechtigten ein subjektives Recht auf Beteiligung am Verfahren zusteht, obwohl der Gesetzeswortlaut dies nicht deutlich macht. Jedoch nur so kann entsprechend dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drs 18/09522 S. 286) dessen Position gestärkt werden (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 117). Aus dem Beteiligungsrecht folgt allerdings nicht ein durchsetzbares Recht auf Durchführung der Gesamtplankonferenz. Der Leistungsberechtigte kann nach § 119 Abs. 1 Satz 2 deren Durchführung lediglich vorschlagen. Zu beteiligen sind ferner andere mitwirkende Rehabilitationsträger sowie die in § 121 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen (Vertrauensperson, behandelnder Arzt, Gesundheitsamt, Landesarzt, Jugendamt und Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit), nicht aber der Leistungserbringer, es sei denn, er ist zugleich Rehabilitationsträger.
2.1.3 Dokumentation
Rz. 5
Die Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen sind nach Abs. 1 Nr. 2 zu dokumentieren. Damit soll die personenzentrierte Leistungsgewährung gewährleistet werden.
2.1.4 Verfahrenskriterien
Rz. 6
Die im Gesamtplanverfahren zu beachtenden Kriterien sind in Abs. 1 Nr. 3 aufgelistet. Auch sie sollen dazu dienen, das Ziel einer personenzentrierten Gesamtplanung zu erreichen. Das Verfahren soll trägerübergreifend durchgeführt werden. Da Aspekte verschiedener wissenschaftlicher Sichtweisen und Disziplinen zu berücksichtigen sind, ist ein interdisziplinärer Ansatz geboten. Lösungen müssen konsensorientiert und Berücksichtigung der Belange des konkreten Einzelfalles entwickelt werden. Sie müssen mit Blick auf den behinderten Leistungsempfänger lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Auf dieser Grundlage soll sodann nach Abs. 1 Nr. 4 der individuelle Bedarf nach Maßgabe von § 118 ermittelt werden. Dies kann anschließend nach Abs. 1 Nr. 5 in eine Gesamtplankonferenz nach § 119 einmünden. Hierüber ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Abs. 1 Nr. 6 sollen schließlich die Leistungen in der Gesamtplankonferenz nach Inhalt, Umfang und Dauer abgestimmt werden. Dabei sollen die betroffenen Leistungsträger beteiligt werden. Die Ausgestaltung von Leistungen unter der Maßgabe der Personenzentrierung bedingt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung sowie der verbindlichen Beteiligung der im Einzelfall einzubeziehenden Akteure weitreichendere Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung als sie der bisherige § 58 a. F. regelte. Insbesondere die Position des Leistungsberechtigten erfährt hierdurch eine Stärkung. Durch die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren wird dieses auf eine fachlich fundiertere Basis gestellt. Die trägerübergreifende Zusammenarbeit wird insbesondere durch die Möglichkeit de...