Rz. 6
Angesichts des zeitraubenden bürokratischen Brimboriums bei Teilhabekonferenz und Gesamtplankonferenz trifft Abs. 4 eine Regelung für Eilfälle. Der Träger der Eingliederungshilfe kann in solchen Fällen Leistungen nach Kapitel 3 bis 6, also Leistungen der Eingliederungshilfe, als vorläufige Leistungen schon vor Beginn der Gesamtplankonferenz erbringen. Falls der Eilfall nach Beginn der Gesamtplankonferenz eintritt, so dürfte die Vorschrift analog anzuwenden sein. An einen solchen Fall hat der Gesetzgeber sichtlich nicht gedacht (so auch Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 120Rz. 17). Es dürfte sich auch um eine Regelungslücke handeln, da die Voraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften des § 42 SGB I (Vorschüsse) und § 43 SGB I (Vorläufige Leistungen) jedenfalls nicht auf die hier in Betracht kommenden Fallgestaltungen zugeschnitten sein dürften. Als Beispielsfall für die Anwendung nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 288) die Konstellation, dass ein Angehöriger, mit dem ein Leistungsberechtigter zusammen wohnt, plötzlich verstirbt. Ob und in welchem Umfang vorläufige Leistungen erbracht werden, steht im Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe. In der Bewilligungsentscheidung sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um vorläufige Leistungen handelt.
Rz. 7
§ 120 enthält keine Regelung darüber, wie zu verfahren ist, wenn vorläufige Leistungen zu Unrecht erbracht wurden und sich dies im Nachhinein herausstellt. Die analoge Anwendung von § 42 SGB I kommt deshalb nicht in Betracht, weil regelmäßig nicht die Höhe von Geldleistungen weiterer Ermittlungen bedarf. Schon eher kommt ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Über die Gewährung vorläufiger Leistungen wird gemäß Abs. 4 nicht durch Verwaltungsakt entschieden, sondern diese Leistungen werden dem Wortlaut nach ohne Verwaltungsakt erbracht. Damit ist der Anwendungsbereich von § 50 Abs. 2 SGB X eröffnet, der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch für Sach- und Dienstleistungen Anwendung findet (so auch Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 120 Rz. 20). Wird die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach Abs. 4 als konkludente Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt interpretiert, so sind die Voraussetzungen nach § 45 SGB X für die Rücknahme des Verwaltungsaktes und die Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X zu prüfen.