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Die Vorschrift benennt die Erhebungsmerkmale für jeden Leistungsberechtigten, die sowohl personenbezogene Daten als auch Daten zu den erbrachten Leistungen umfassen. Entsprechend der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe, bei der dem Ort der Leistungserbringung keine leistungsrelevante Bedeutung mehr zukommt, wird bei der Erhebung der statistischen Daten nicht mehr zwischen Leistungen in Einrichtungen und außerhalb von Einrichtungen unterschieden. Die bisherige Unterscheidung nach dem Ort der Leistungserbringung ist durch das Erhebungsmerkmal "mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend" ersetzt worden.
Die Erhebungsmerkmale "Geburtsmonat" sowie "Wohngemeinde und Gemeindeteil" wurden erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in Abs. 1 Nr. 1 eingefügt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, Änderungsantrag zu Art. 1, Doppelbuchst. ii, S. 14, 63). Zur Begründung ist dazu ausgeführt, dass in der für die Eingliederungshilfe in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB XII neben dem Geburtsjahr auch der Geburtsmonat als Erhebungsmerkmal aufgeführt sei. Dies solle auch in das neue Recht im SGB IX, Teil 2 übernommen werden. Außerdem sei das Merkmal "Geburtsmonat" im Rahmen der Plausibilisierung der Daten erforderlich.
Das Erhebungsmerkmal "die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung" trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe auch von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden können. Die in Betracht kommenden Leitungen sind in § 116 Abs. 2 genannt. Denkbare Anwendungsfälle sind Leistungen zur Assistenz (§ 113 Abs. 2 Nr. 2), Leistungen zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 1) oder auch Leistungen für den Einsatz von Schulbegleitern an Regelschulen, die jeweils mehrere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen während ihres Schulbesuchs unterstützen. Ein Anwendungsfall ist auch die Leistung zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen, die eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit ausüben (§ 61 Abs. 4). Hierfür ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständiger Leistungsträger (§ 63 Abs. 3 Satz 2).
Das Erhebungsmerkmal "die Leistung als pauschalierte Geldleistung" trägt dem Umstand Rechnung, dass Leistungen der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Leistungsberechtigten auch als pauschale Geldleistung erbracht werden können. Dies sind die in § 116 Abs. 1 aufgeführten Leistungen, Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 105 Abs. 3).