Rz. 2
Die Vorschriften zur Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren in Abs. 1 sind in der Ausweisverordnung v. 15.5.1981 geregelt, geändert durch Art. 56 des Sozialgesetzbuches IX v. 19.6.2001, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234).
Die mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 erfolgten Änderungen betreffen im Wesentlichen sprachliche Anpassungen an das SGB IX. In § 3 der Verordnung ist allerdings mit der Einführung eines Merkzeichens "Gl" für gehörlose Menschen eine wesentliche Änderung hinzugekommen. Mit diesem Merkzeichen können gehörlose Menschen nunmehr unmittelbar Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, etwa die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Hierfür muss nicht mehr auf das Merkmal der "Störung der Orientierungsfähigkeit" (vgl. zu § 229) zurückgegriffen werden.
Durch Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 in § 3 Abs. 1 der Ausweisverordnung ein neues Merkzeichen "TBl" aufgenommen. Dieses Merkzeichen wird dann im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
Die Neuregelung geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für die durch diese außerordentlich schwerwiegende Behinderung eigener Art betroffenen Menschen ein eigenes Merkzeichen zu schaffen.
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf BT-Drs. 18/9522 zu Art. 18 Nr. 2b) zum Ausdruck gebracht, dass das Merkzeichen mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden sei. Es komme als Nachweis für die Rundfunkgebührenbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen. Das Merkzeichen umfasse auch nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie z. B. Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb seien die Merkzeichen "Bl" (blind) und "Gl" (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zu dem Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen.
Der Forderung des Bundesrates, das Merkzeichen "TBl" durch das Merkzeichen ""aHS" (außergewöhnlich Hör- und Sehbehindert) zu ersetzen (Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16 (Beschluss) Nr. 90 zu Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) folgte der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9954 zu Nr. 90) führte die Bundesregierung aus, der Bundesrat stelle die Rechtfertigung des neuen Merkzeichens und die Definition des Personenkreises für diese Merkzeichen nicht in Frage; es gehe allein um die zutreffende Bezeichnung für das Merkzeichen. Für die Bezeichnung "aHS" spreche, dass ein Großteil der Betroffenen weder taub noch blind im Sinne der bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei. Aus medizinischer Sicht wäre deshalb der Bezeichnung "aHS" der Vorzug zu geben. Die betroffenen Menschen identifizierten sich jedoch mit dem Begriff "taubblind" und legten Wert darauf, dass sich dies in dem Merkzeichen widerspiegele. Da das Merkzeichen für die behinderten Menschen eingeführt werde, folge die Bundesregierung hinsichtlich der Bezeichnung deren Vorstellungen.
Rz. 3
Regelungen über die Gestaltung der Ausweise enthalten § 1 (Gestaltung des Ausweises), § 2 (Zugehörigkeit zu Sondergruppen), § 3 (Weitere Merkzeichen), § 5 (Lichtbild).
Regelungen zur Gültigkeitsdauer enthält § 6. Das Verwaltungsverfahren regelt § 7 der Ausweisverordnung.
Rz. 4
Abs. 2 wurde durch Art. 1a Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) angefügt.
In der Praxis waren Zweifel aufgetreten, inwieweit die Ermächtigungsgrundlage für die Versorgungsmedizin-Verordnung in § 30 Abs. 16 des Bundesversorgungsgesetzes auch Regelungen abdecke, die sich auf die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung beziehen. Um diese Zweifel auszuräumen, wurde eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage auch im SGB IX verankert. Damit kann die Versorgungsmedizin-Verordnung künftig auf beide Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden.
Abs. 2 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 neu gefasst.
Die Neufassung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch einen Änderungsantrag der Koali...