2.1 Anwendungsbereich, Organisationsverantwortung, Inhalt der Teilhabeplankonferenz (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 4
Die Durchführung der Teilhabeplankonferenz setzt voraus, dass Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Abs. 1 Satz 1 auf den nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger, dem hiernach die Organisationsverantwortung für die Teilhabeplankonferenz zugewiesen wird. Diese beinhaltet die gemeinsame Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf, Abs. 1 Satz 1.
2.2 Initiativpflicht, Vorschlagsberechtigung (Abs. 1 Satz 1 und 2)
Rz. 5
Die Initiative zur Durchführung der Teilhabeplankonferenz wird zum einen dem verantwortlichen Rehabilitationsträger nach § 19 Abs. 1 zugewiesen (Abs. 1 Satz 1). Dieser hat die Pflicht, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Teilhabeplankonferenz zu prüfen und bei Bejahung den Leistungsberechtigten diese auch anzubieten (BT-Drs. 18/9522 S. 240). Des Weiteren können der Leistungsberechtigte, die beteiligten Rehabilitationsträger sowie das Jobcenter dem nach § 19 Abs. 1 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung der Teilhabeplankonferenz vorschlagen (Abs. 1 Satz 2).
Die Jobcenter wurden erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 als weitere Vorschlagsberechtigte hinzugefügt. Aufgrund der Leistungs- und Finanzierungsverantwortung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfügten diese über detaillierte Kenntnisse zur Erwerbsbiographie des Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/10523 S. 53).
2.3 Nichtdurchführung der Teilhabeplankonferenz trotz Vorschlags (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3)
Rz. 6
Von dem Vorschlag auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz kann gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann (Nr. 1), der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht (Nr. 2) oder eine Einwilligung nach § 23 Abs. 2 nicht erteilt wurde (Nr. 3).
Dies gilt nicht für den Fall, dass das Vorschlagsrecht von leistungsberechtigten Müttern und Vätern mit Behinderungen, die Leistungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragen, ausgeübt wird. Hier muss die Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden (Abs. 2 Satz 2).
Da die Teilhabeplankonferenz stets die Zustimmung des Leistungsberechtigten erfordert (Abs. 1 Satz 1), ist bei Fehlen der Zustimmung keine Teilhabeplankonferenz durchzuführen.
2.4 Stellung der Leistungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2)
Rz. 7
Die Teilhabeplankonferenz erfordert stets die Zustimmung der Leistungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1).
Die Leistungsberechtigten haben ein Vorschlagsrecht zur Durchführung der Teilhabeplankonferenz (Abs. 1 Satz 2). Ihnen steht ein Anspruch auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz zu, dem nach pflichtgemäßem Ermessen Rechnung zu tragen ist (BT-Drs. 18/9522 S. 240). Wird der Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgelehnt, sind diese über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören (Abs. 2 Satz 1). Werden Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt, muss dem Vorschlag der Leistungsberechtigten nachgekommen werden (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 8
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 hat der für die Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz die Einwilligung der Leistungsberechtigten gemäß § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplanes zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann.
Rz. 9
Werden die Rechte des Leistungsberechtigten verletzt, gelten §§ 41, 42 SGB X. Isolierte Rechtsbehelfe sind, da es sich um eine Verfahrenshandlung gemäß § 56a Satz 1 SGG handelt, nur im Ausnahmefall möglich. Selbst wenn die Verfahrenshandlung selbst ein Verwaltungsakt ist, kann § 56a Satz 1 SGG zur Anwendung kommen, sofern nur eine Regelung zum Verfahren getroffen wurde (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 56a Rz. 6; Rieker, NZS 2014 S. 290, 292; Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 56a Rz. 5).
2.5 Stellung der Rehabilitationsträger
Rz. 10
Den Rehabilitationsträgern wird kein Anspruch auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz eingeräumt.
Kommt eine Teilhabeplankonferenz nicht zustande, bleiben im Bedarfsfall den Rehabilitationsträgern gemeinsame Beratungen zu den Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf unbenommen. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, die durch die Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht abbedungen werden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
Rz. 11
Die Teilhabeplankonferenz berührt nicht die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht bestehenden Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit. Unberührt bleibt damit z. B. die Möglichkeit, einen Leistungsträger auch schon vor dem Zeitpunkt, in dem er zuständiger Rehabilitationsträger sein kann, nach § 12 SGB X als Beteiligten einzubinden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
2.6 Beteiligte (Abs. 3)
Rz. 12
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