Rz. 2

§ 21 bestimmt für den Fall, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, die ergänzende Geltung der Vorschriften für die Gesamtplanung im Teilhabeplanverfahren. Dabei wird das Gesamtplanverfahren als Gegenstand in das Teilhabeplanverfahren integriert. Für den Fall, dass der Träger der Jugendhilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, wird die ergänzende Geltung der Vorschriften des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) festgelegt.

 

Rz. 3

Zweck der Regelung ist es, die Besonderheiten der Eingliederungshilfe, die an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit wesentlichen Behinderungen ausgerichtet sind, sowie die Besonderheiten des Hilfeplanverfahrens zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

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