Rz. 8
Der Gesetzgeber hat ausgehend von der Erkenntnis, dass sich die Ausgangssituation nicht nur in den Ländern selbst sondern darüber hinaus auch zwischen den Ländern unterscheide und die Eingliederungshilfereform insbesondere in der ersten Phase der Umsetzung des neuen Rechts eine erhebliche Umstellungssituation darstelle, eine länderübergreifende Evidenzbeobachtung sowie einen länderübergreifenden Erfahrungsaustausch für notwendig erachtet, um eine weitgehend bundeseinheitliche Umsetzung des Rechts der Eingliederungshilfe zu erreichen. Die Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können beteiligt werden. Hierzu sind die Länder also nicht verpflichtet.
Rz. 9
Die Gegenstände der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustauschs sind in Satz 3 beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt
Rz. 10
Gegenstände sind insbesondere die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente wie z. B. das Vertragsrecht (Nr. 1), die Wirkungen der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen wie z. B. die soziale Teilhabe (Nr. 2), die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten in der Praxis (Nr. 3), die Wirkungen und Qualifizierung der Teilhabe- und Gesamtplanung (Nr. 4) sowie die Auswirkungen der neuen Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen (Nr. 5). In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9522) wird als ein Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustauschs auch auf die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 99 verwiesen, die in besonderer Weise der Beobachtung bedürfe. Tatsächlich war in dem Gestzentwurf ursprünglich in § 99 eine neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises vorgesehen. Diese Definition war jedoch von Beginn an auf erhebliche Kritik insbesondere von Verbänden leistungsberechtigter Menschen mit Behinderungen gestoßen, die eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zu den künftigen Leistungen der Eingliederungshilfe befürchteten. Diesen Bedenken wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurde das Inkrafttreten der Neudefintion des leistungsberechtigten Personenkreises auf den 1.1.2023 bestimmt (Art. 25a BTHG) und bis dahin § 99 so gefasst, dass bis zum 31.12.2022 der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften bestimmt wird, die am 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII und in der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung geregelt sind. Die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung erhalten für den Zeitraum von 2020 bis 2022 Gesetzesrang. Die Eingliederungshilfeverordnung selbst tritt zum 1.1.2020 außer Kraft (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BTHG).
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 wurde § 99 mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) neu gefasst. Als Folge der Neufassung wurden in Nr. 2 die Wörter "zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter "zur Leistungsberechtigung nach § 99" ersetzt. Die Änderung trat am ebenfalls am 1.7.2021 in Kraft.