Rz. 5
Abs. 1 Satz 4 verpflichtet die Arbeitgeber, sowohl über eingegangene Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes als auch über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich ohne Beteiligung des Arbeitsamtes beworben haben, die Schwerbehindertenvertretung (§ 177) als auch die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt nach Satz 5 auch für den Präsidialrat, wenn es um Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen oder Richter geht und der Präsidialrat bei der Ernennung zu beteiligen ist.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 6 verpflichtet die Arbeitgeber zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Zum Verfahren wird auf § 178 Abs. 2 verwiesen. Das heißt, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits von der Absicht des Arbeitgebers, einen freien Arbeitsplatz besetzen zu wollen, zu unterrichten ist. Damit wird der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung kann bei dieser Gelegenheit auch darauf einwirken, dass der Arbeitgeber seine Pflicht, das Arbeitsamt zu beteiligen, erfüllt.
Rz. 7
Die weitere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen beschreibt im Übrigen § 178 Abs. 2 Satz 4. Auch hiernach hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Prüfverfahren, darüber hinaus das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile von Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Rz. 8
Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, sind ausdrücklich auch die betrieblichen Interessenvertretungen anzuhören. Eine Unterlassung gibt der Interessenvertretung das Recht auf Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 79 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG).
Rz. 9
Ist die Schwerbehindertenvertretung oder die betriebliche Interessenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese Entscheidung mit den Vertretungen zu erörtern (Abs. 1 Satz 6). Das gilt jedoch ausdrücklich nur in den Fällen, wenn der Arbeitgeber, der zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist (§ 154 Abs. 1), diese Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt. Diese Regelung ist von vielen Beteiligten als Rückschritt im Vergleich zu der in § 14 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung enthaltenen Regelung, wonach Bewerbungen schwerbehinderter Menschen in allen Fällen – also auch in den Fällen, wenn der Arbeitgeber nicht beschäftigungspflichtig ist oder seine Beschäftigungspflicht erfüllt – mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern waren, angesehen worden. Die Regelung ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) so getroffen worden. Ziel dieses Gesetzes war, Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, soweit wie möglich Verfahrenserleichterungen zu gewähren und dafür die Bemühungen auf die Durchsetzung der Beschäftigungspflicht zu konzentrieren. Um diese durchzusetzen, hat der Gesetzgeber es für zumutbar angesehen, die Erörterungspflicht auf diejenigen Arbeitgeber zu beschränken, die dieser Beschäftigungspflicht nicht nachkommen.
Rz. 10
Im Übrigen gilt, dass eine ohne Beteiligung, also ohne die Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nicht durchgeführt werden darf, sondern auszusetzen ist, die Erörterung ist nachzuholen (§ 178 Abs. 2).
Rz. 11
Die Unterlassung der Erörterung stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 8). Der Bußgeldrahmen ist mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 mit Wirkung zum 1.5.2004 auf bis zu 10.000,00 EUR erhöht worden.
Rz. 12
Nach Abs. 1 Satz 8 ist im Rahmen des Erörterungsverfahrens der schwerbehinderte Mensch anzuhören, ihm ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Für eine solche Unterlassung sieht § 238 keine Folgen vor.
Rz. 13
Abs. 1 Satz 9 bedeutet, dass der Arbeitgeber an die Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung nicht gebunden ist, sie ist jedoch ebenso wie die betriebliche Interessenvertretung sowie der schwerbehinderte Mensch über die von ihm getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. Davon unberührt bleibt das Recht der betrieblichen Interessenvertretung, seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG zu verweigern.
Rz. 14
Aufgrund von Satz 10 ist die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensc...