Rz. 5
Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst worden, um ein betriebliches Eingliederungsmanagement bei gesundheitlichen Störungen sicherzustellen. Beabsichtigt ist eine frühzeitige Intervention im Sinne von Rehabilitation statt Entlassung beim Auftreten gesundheitlicher Störungen. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und soweit erforderlich zu verbessern und Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls möglichst frühzeitig zu beheben, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Maßnahmen sind ausdrücklich nicht beschränkt auf behinderte oder schwerbehinderte Beschäftigte, sie sollen alle Beschäftigten einschließen. Konkret ist geregelt, dass der Arbeitgeber in allen Fällen bei einer länger als 6 Wochen andauernden oder bei wiederholter Erkrankung des Beschäftigten zur Kontaktaufnahme mit der betrieblichen Interessenvertretung ("Interessenvertretung nach § 176") und bei schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und zur Klärung der Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit und zur Erhaltung des Arbeitsplatzes verpflichtet ist.
Mit Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) ist mit Wirkung zum 10.6.2021 (am Tage nach Verkündung des Gesetzes) nach Satz 1 der Satz eingefügt worden, dass Beschäftigte zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen können. Die Vorschrift ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834). Der Gesetzgeber hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme einer Vertrauensperson aufseiten der Betroffenen erheblich zum Erfolg des Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beitragen könne. Insbesondere auch in Betrieben ohne Interessenvertretung solle den Beschäftigten die Möglichkeit nach einer weiteren Unterstützung im BEM eingeräumt werden. Den Beschäftigten steht es nach dem Wortlaut der Formulierung der Vertrauensperson ohne Bezug auf einen bestimmten Personenkreis frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung, ob und ggf. wer hinzugezogen wird, liegt allein bei dem BEM-Berechtigten. Über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, informieren die Arbeitgeber die Beschäftigten.
Der Arbeitgeber, die betriebliche Interessenvertretung einschließlich der Schwerbehindertenvertretung und der Werks- oder Betriebsarzt klären dies zusammen mit dem Betroffenen. In der bis zum 31.12.2017 geltenden Vorschrift des § 84 war es außerdem Aufgabe des Arbeitgebers, die nach § 23 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung eingerichteten örtlichen gemeinsamen Servicestellen hinzuzuziehen, wenn es um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 33, 34) oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102) geht. Diese haben darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Leistungen und Hilfen schnellstmöglich erbracht werden. Hierfür sieht Satz 6 die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 vor, also eine Frist von längstens 3 Wochen. Mit dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Teil 1 des SGB IX wurden § 23 und damit die gemeinsamen Servicestellen aufgehoben (aber Übergangsvorschrift in § 241 Abs. 7). Nunmehr sind die Rehabilitationsträger hinzuziehen, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten beschäftigten Menschen weiterhin auch die Integrationsämter. Das beinhaltet für die Rehabilitationsträger im Einzelfall auch die Pflicht, auf die Beratungsangebote und Leistungen anderer Träger hinzuweisen, sofern sie selbst keine trägerübergreifende Beratung durchführen. Das ergibt sich aus der Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Koordinierung und Kooperation sowie der Anforderung, "Leistungen wie aus einer Hand" zu erbringen.
Die betriebliche Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen natürlich auch die Schwerbehindertenvertretung haben die ausdrückliche Befugnis, die Klärung der anstehenden Fragen zu verlangen. Außerdem ist es deren ausdrückliche Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus der Vorschrift des § 167 erfüllt.
Was die Schwerbehindertenvertretung angeht, ist dies eine ergänzende Regelung zu der Regelung des § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Auch dort ist es als ausdrückliche Aufgebe der Schwerbehindertenvertretungen genannt, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 167 erfüllt. Die Verletzung der Verpflichtungen aus § 167 ist nicht bußgeldbewehrt, § 167 ist in der Aufzählung der Vorschriften in § 238 nicht aufgeführt.
Rz. 6
Mit dem angefügten Abs. 4 wird es den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern ermöglicht, aus ihren Mitteln die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einführung ein...