Rz. 5
§ 18 Abs. 1 bis 5 befasst sich mit den Sanktionsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gegen den Rehabilitationsträger, der in einem angemessenen Zeitraum nicht über den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) entscheidet. Der Leistungsberechtigte erhält in diesen Fällen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die beantragten Leistungen selbst zu beschaffen und vom "säumigen" Rehabilitationsträger eine Erstattung der verauslagten Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu fordern. Er soll zur Verwirklichung seiner Ansprüche bei verzögerter Entscheidung über den Teilhabeantrag nicht allein auf das Instrument der Untätigkeitsklage verwiesen werden.
Unerheblich ist, ob es sich bei der Teilhabeleistung um eine Rechtsanspruchsleistung (vgl. § 38 SGB I) oder um eine Ermessensleistung (vgl. § 39 SGB I) handelt.
Bei der Anwendung des § 18 ist allerdings dessen Abs. 7 zu beachten: Danach gelten die Abs. 1 bis 5 nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652). Ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen der "Untätigkeit" des Rehabilitationsträgers entsteht deshalb nur, wenn der leistende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 – also der Träger, gegen den sich der Kostenerstattungsanspruch des Leistungsberechtigten richtet – ein Träger der Kranken-, Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) ist. Hintergründe und Einzelheiten: vgl. Rz. 37.
2.1.1 Voraussetzungen für die Kostenerstattung
2.1.1.1 Allgemeines
Rz. 6
§ 18 kann nur bei Anträgen auf Teilhabeleistungen greifen, die vorher durch den Rehabilitationsträger genehmigt werden müssen.
Leistungen ohne vorherige Genehmigungsverpflichtung können keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 bis 5 auslösen, weil der Rehabilitationsträger dann nicht dem Vorwurf der Untätigkeit ausgesetzt ist.
Einen Anspruch auf Selbstbeschaffung einer Teilhabeleistung mit anschließendem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem säumigen Rehabilitationsträger hat der Antragsteller darüber hinaus nur, wenn
- eine Teilhabeleistung (vgl. Rz. 7) beantragt wurde und es sich bei dieser Teilhabeleistung um eine Sach- oder Dienstleistung (Naturalleistung; vgl. Rz. 10 und 13) handelt,
- der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 14) nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags bei ihm (Rz. 16 ff.) abschließend entschieden hat oder den Antragsteller nicht schriftlich über die Gründe der Verzögerung und einer damit verbundenen Verlängerung der Frist (Rz. 20 ff.) informiert hat,
- der Antragsteller die 2 Monate nach Antragseingang beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. eine vom Rehabilitationsträger begründete Verlängerung der 2-Monats-Frist (Rz. 20 ff.) abwartet und sich die Teilhabeleistung erst danach beschafft (Rz. 11) und
- der Antragsteller zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Teilhabeleistung "gutgläubig" ist – also davon ausgehen kann, dass ihm die Leistung zusteht (Einzelheiten: Rz. 12 f.).
2.1.1.2 Voraussetzung: Teilhabeleistung
Rz. 7
Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung entsteht gemäß § 18 nur bei Teilhabeleistungen i. S. d. § 5. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um
Ob die Leistungen entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 ihre Rechtsgrundlage in rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften haben, ist unbedeutend. Als Teilhabeleistungen gelten z. B. auch die trägerspezifischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers nach den §§ 14, 15, 15a, 17, 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (vgl. § 7 Abs. 1).
Außerdem werden die Fristen des § 18 Abs. 1 und 2 auch bei Anträgen auf folgende krankenkassenspezifische Leistungen ausgelöst:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V
- stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie nach § 42 SGB V i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX
- medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 46 SGB IX
- Umwandlung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 und
- Transport zur Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Fahr- und Reisekosten nach § 60 Abs. 5 SGB V.
In der Krankenversicherung ist die Abgrenzung zwischen § 13 Abs. 3a SGB V und § 18 SGB IX von Bedeutung. 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V verweist bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf die eigenständigen Fristen- und Kostenerstattungsregime des § 18 SGB IX. Zu der Frage, ob ein Hilfsmittel dem Anwendungsbereich d...