Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Voraussetzung ist jeweils, dass der private Arbeitgeber (Unternehmen) über mehrere Betriebe und der öffentliche Arbeitgeber über mehrere Dienststellen verfügt und deshalb ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) oder ein Gesamtpersonalrat besteht.
Rz. 3
Wahlberechtigt sind nicht, wie bei der Wahl zu den Schwerbehindertenvertretungen in den jeweiligen Betrieben und Dienststellen, die in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 177 Abs. 2), sondern die Schwerbehindertenvertretungen dieser Betriebe und Dienststellen.
Rz. 4
Für das Wahlverfahren gilt § 22 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Danach werden Gesamt-, Bezirks-, Hauptschwerbehindertenvertretung, aufgrund der Einfügung von Konzernschwerbehindertenvertretungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz auch die Konzernschwerbehindertenvertretung, durch schriftliche Stimmabgabe gewählt. Sinngemäß sind dabei die Vorschriften der Wahlordnung über die Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 1 Abs. 1), die Aufgaben des Wahlvorstandes (§ 2), die Liste der Wahlberechtigten (§ 3), den Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten (§ 4), Wahlausschreiben (§ 5) und Wahlvorschläge (§ 6) anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei weniger als 5 wahlberechtigten Vertretungen die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht. Anwendung finden sinngemäß ferner die Vorschriften der Wahlordnung über die Nachfrist für Wahlvorschläge (§ 7), die Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 8), die Stimmabgabe (§ 9), den Wahlvorgang (§ 10), Feststellung des Wahlergebnisses (§ 13), Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl (§ 14), Bekanntmachung der Gewählten (§ 15), Aufbewahrung der Wahlunterlagen (§ 16) und Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (§ 17).
Rz. 5
In den Fällen, in den nur zwei Vertretungen vorhanden und wahlberechtigt sind, trifft § 22 Abs. 2 der Wahlordnung die Regelung, dass die jeweilige Stufenvertretung nicht gewählt, sondern im beiderseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Bei Nichteinigung die Bestimmung durch das Los entschieden.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 2 sieht ein Verfahren für den Fall vor, dass nur in einem von mehreren Betrieben oder einer von mehreren Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist. Auch in diesem Fall kann es nicht zu einer Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung kommen. In diesem Fall nimmt die vorhandene Schwerbehindertenvertretung das zusätzliche Amt einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.