Rz. 17

Der Teilhabeplan wird definiert als die schriftliche Dokumentation

  • der eingesetzten Instrumente für die Ermittlung des Teilhabebedarfs,
  • über die Feststellungen bezüglich des zu befriedigenden Teilhabebedarfs sowie als Folge hiervon,
  • des trägerübergreifenden (§ 6) bzw. leistungsgruppenübergreifenden (§ 5) Plans zur Durchführung des Rehabilitations-/Teilhabeprozesses.

Er dient als Grundlage für die spätere Leistungsentscheidung und steuert den gesamten Rehabilitationsprozess bis zum erfolgreichen Ende. Dadurch soll auch die Leistungserbringung unterschiedlicher Rehabilitationsträger wie "aus einer Hand" sichergestellt werden.

Der Teilhabeplanprozess bereitet die Leistungsentscheidungen der Rehabilitationsträger unter Mitwirkung des Leistungsberechtigten lediglich vor. Aus diesem Grund ist der Teilhabeplan kein Verwaltungsakt. Er ersetzt auch nicht eine Leistungsentscheidung, kann aber dem Leistungsbescheid z. B. als Anlage zur Dokumentation der durchgeführten Teilhabebedarfsermittlung und der angestrebten Prozessplanungen beigefügt werden.

Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen wird eine fehlende oder fehlerhafte Erstellung des Teilhabeplans dahingehend zu würdigen sein, ob die getroffenen Feststellungen zum Bedarf und zu den erforderlichen Leistungen überhaupt verwertbar sind. Sind also alle für die Leistungsentscheidung maßgebenden Bedarfe etc. nachweisbar festgestellt und berücksichtigt, aber nicht in einem Teilhabeplan dokumentiert, ist die Leistungsentscheidung nach Auffassung des Autors nicht allein deshalb anfechtbar, weil ein Teilhabeplan nicht erstellt wurde.

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