Rz. 7
Die Vorschrift bestimmt in Abs. 3 Satz 1, welche Vorschriften der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten unmittelbar gelten.
Von § 2 (Behinderung) galten bis zum 29.12.2016 nur Abs. 1 und 2, dagegen nicht Abs. 3. Eine behinderte Soldatin oder ein behinderter Soldat mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 aber weniger als 50 konnte also nicht gleichgestellt werden, da eine Gleichstellung nur zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 Abs. 1 ausgesprochen werden kann. Soldatinnen und Soldaten sind jedoch nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. d. Vorschrift beschäftigt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 Satz 1 geändert worden. Nunmehr gilt § 2 auch für Soldatinnen und Soldaten insgesamt, auch behinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 können nunmehr bei der zuständigen Behörde, also der Agentur für Arbeit, beantragen, in ihrer aktiven Dienstzeit gleichgestellt zu werden.
Der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser bisherigen Einschränkung damit begründet, dass die Dienstfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten in wesentlich stärkerem Maße an ihre körperliche Leistungsfähigkeit geknüpft sei. Deshalb seien behinderte Soldatinnen und Soldaten wesentlich häufiger von Dienstunfähigkeit betroffen. Mit einer anerkannten Gleichstellung stünde betroffenen Soldatinnen und Soldaten in diesen Fällen ein Nachteilsausgleich zur Seite.
Gemeint ist hiermit auch die Einschränkung bei konkreten Stellenbesetzungsverfahren. Während für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Personalentwicklung berücksichtigt werden, hatten behinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50 einen solchen Anspruch nicht. Die Möglichkeit, schwerbehinderten Menschen nun gleichgestellt werden zu können, stellt insoweit eine Verbesserung der Situation der Betroffenen dar.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten können auch weiterhin keine Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter erbracht werden, da diese Leistungen eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. Vorschrift voraussetzen (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 3).
Rz. 8
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten gelten ausdrücklich die Vorschriften über die Feststellung einer Behinderung und über Ausweise (§ 152), die Regelungen in Kap. 5 über die Schwerbehindertenvertretungen (§§ 176 bis 182) sowie die Vorschriften des § 199 Abs. 1 über die Nichtanwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderte Menschen.
Rz. 9
Die Vorschriften über Arbeitsentgelt und Dienstbezüge (§ 206) sowie den Zusatzurlaub (§ 208) und den Nachteilsausgleich (§ 209) gelten ebenfalls für schwerbehinderte und bis auf den Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3) auch für gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten. Das Gleiche gilt für die Regelungen über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 bis 230), dies ebenfalls aber nicht für gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten (auch hier § 151 Abs. 3, Nichtanwendung der Vorschriften des Kapitels 13).
Rz. 10
Nach Abs. 3 Satz 2 gelten die übrigen Vorschriften über die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, also die nicht in Satz 1 aufgeführten Regelungen für schwerbehinderte und gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten nur, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) sind Regelungen für das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben im Einzelnen nicht mehr in § 164 Abs. 2 getroffen. Die Regelungen des § 164 Abs. 2 Satz 2 galten auch für schwerbehinderte und gleichgestellte Soldatinnen und Soldaten. Satz 2 verweist nun auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das im Rahmen des o. g. Gesetzes geschaffen worden ist (Art. 1 des Gesetzes).
Für Soldatinnen und Soldaten sind in einem eigenständigen Gesetz vergleichbare Regelungen zum Verbot der Benachteiligung getroffen worden. Hierbei handelt es sich um das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG), das als Art. 2 des o. a. Gesetzes zeitgleich am 18.8.2006 in Kraft getreten ist.
Ergänzende Regelungen zum Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz und Entschädigung bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot...