2.2.1 Ausweis
Rz. 7
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung sind durch Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 nachzuweisen. Die Gestaltung der Ausweise und die jeweilige Kennzeichnung sind in der Ausweisverordnung geregelt.
Rz. 8
Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, ist (neben der Grundfarbe grün, § 1 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet (§ 1 Abs. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). In diesem Ausweis ist das Merkzeichen "G" als Nachweis für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten schwerbehinderten Menschen aufgedruckt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung). Der Nachweis der Hilflosigkeit ist durch das Merkzeichen "H" auf der Rückseite des Ausweises geführt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung), der Nachweis der Gehörlosigkeit durch das Merkzeichen "Gl". Dieses Merkzeichen ist durch Art. 56 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, § 3 Abs. 1 Nr. 4 in die Schwerbehinderten-Ausweisverordnung eingeführt worden. Somit kann der Personenkreis der gehörlosen schwerbehinderten Menschen den entsprechenden Nachweis durch ein eigenständiges Merkzeichen im Ausweis führen.
Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung besteht seit dem 1.9.2011 nicht mehr nur im Nahverkehr i. S. d. § 230 Abs. 1, sondern bundesweit, allerdings weiterhin nur in Zügen des Nahverkehrs. Werden Züge des Fernverkehrs benutzt, was bei weiteren Entfernungen naheliegend ist, müssen auch freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen den jeweiligen Fahrpreis entrichten. (vgl. Komm. dort); werden zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs (vgl. § 2 der durch Art. 58 geänderten Nahverkehrszügeverordnung, Komm. zu § 230 Abs. 1 Nr. 5 und § 237) benutzt, ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen.
2.2.2 Wertmarke
Rz. 9
Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung in Zügen des Nahverkehrs ist weiterhin, dass der Ausweis mit einer Wertmarke versehen ist (Abs. 1 Satz 2). Diese Wertmarke wird durch das für die Ausstellung der Ausweise zuständige Versorgungsamt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen mit einem Beiblatt ausgegeben, das nur mit dem Ausweis gültig ist (§ 3 a Abs. 1 und 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung).
2.2.2.1 Kostenpflichtige Wertmarke
Rz. 10
Die Wertmarke wird grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 4 Satz 1) nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 91,00 EUR (ab 1.1.2021) für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder 46,00 EUR (ab 1.1.2021) für eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ausgegeben. Dieser Betrag kann als eine Eigenbeteiligung des schwerbehinderten Menschen bezeichnet werden, sodass – jedenfalls für den Personenkreis, der von der Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 nicht erfasst ist – der Begriff der unentgeltlichen Beförderung missverständlich ist.
2.2.2.1.1 Dynamisierung des Betrages der Eigenbeteiligung (Abs. 2 Satz 2 bis 5)
Rz. 11
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde in den neuen Sätzen 4 bis 7 in § 145 (ab 1.1.2018 Abs. 2 Satz 2 bis 5) wurde zum 1.1.2013 eine Dynamisierung der Höhe der Eigenbeteiligung entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt. Mit der Verweisung auf § 160 Abs. 3 wird auf das Verfahren hingewiesen, mit dem bereits die Ausgleichsabgabe dynamisiert wird. Maßgebender Bezugspunkt auch für die Erhöhung der Beträge der Eigenbeteiligung ist damit die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in den alten Bundesländern. Ist diese seit dem 1.1.2013, der letzten Erhöhung der Eigenbeteiligung, um mindestens 10 % angestiegen, ist die Eigenbeteiligung entsprechend zu erhöhen.
Satz 3 trifft eine Regelung, die in Anbetracht der individuellen Gültigkeitsdauer einer Wertmarke erforderlich war. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr. Die Regelung, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der danach nachfolgenden Wertmarke zu entrichten ist, liegt im Interesse der Nutzer und ist auch eine praktikable Verwaltungslösung.
Satz 4 regelt eine von § 160 Abs. 3 Satz 4 abweichende Aufrundungsbestimmung. Die Aufrundung erfolgt nicht wie dort auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag abzurunden, sondern auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden.
Satz 5 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Erhöhungsbetrag, also den Prozentsatz und die hieraus errechneten Beträge der jährlichen und der halbjährlichen Eigenbeteiligung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Seit dem 1.1.2016 beträgt die Eigenbeteiligung 80,00 bzw. 40,00 EUR (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 14.12.2015, BAnz AT 24.12.2015 B2).
Zum 1.1.2021 war der Betrag für die Eigenbeteiligung erneut anzuheben, das sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anhebung der Eigenbeteiligung um mehr als 10 % erhöht hatte (13,25 %), der Faktor für die Erhöhung beträgt demnach 1,132...