Rz. 25
Die Minderung von Schnittstellenproblemen zwischen den Rehabilitationsträgern und die zügige Versorgung mit notwendigen Teilhabeleistungen war eines der wichtigsten Anliegen des Gesetzgebers. Aufgrund dessen regelt er in den §§ 14 bis 16 das Zuständigkeitsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern sehr stringent, wenn Teilhabeleistungen zeitlich parallel oder hintereinander notwendig werden.
Rz. 26
Damit bei rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabeleistungen die notwendigen Leistungen ohne Verzögerung und "wie aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden können, sind die einzelnen Leistungen zu koordinieren. Hierzu ist vom leistenden Rehabilitationsträger ein Teilhabeplan aufzustellen, aus dem sich der Teilhabebedarf und die geplanten Teilhabeleistungen ergeben. Sinn des Teilhabeplans ist es, rehabilitationsträger- oder leistungsgruppenübergreifend den bestehenden Teilhabebedarf des Betroffenen zu ermitteln und zu dokumentieren. Anschließend ist der Rehabilitationsprozess zu planen. Auf Basis dieses entwickelten Teilhabeplans ist der Rehabilitations- bzw. Teilhabeprozess auch dann effektiv, effizient, zügig und wirkungsvoll durchzuführen, wenn mehrere Rehabilitationsträger zuständig sind. Der Teilhabeplan kann bei Bedarf zu jedem Zeitpunkt angepasst bzw. fortgeschrieben werden.
Das Teilhabeplanverfahren endet, wenn der Rehabilitationsprozess mit dem Ziel einer nachhaltigen (Wieder-)Eingliederung abgeschlossen ist.
Das Teilhabeplanverfahren wird in den §§ 19 bis 23 SGB IX geregelt. Ist ein Träger der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die Regelungen des §§ 117 ff. SGB IX (Gesamtplan) bzw. des § 36 SGB VIII (Hilfeplan) jeweils ergänzend zu denen des Teilhabeplanverfahrens. Weitere Akteure der Teilhabeplanung sind nach § 22 SGB IX – sofern erforderlich – die Pflegekassen, die Integrationsämter, die Jobcenter oder die jeweils zuständige Betreuungsbehörde.
Gemäß § 49 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" erfolgt die Teilhabeplanung immer in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten. Wenn der behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Mensch keine Teilhabeplanung möchte, hat der Rehabilitationsträger die Teilhabeplanung nicht zu beginnen oder – falls sie begonnen wurde – sofort einzustellen. Das gilt auch bei der Änderung bzw. Fortschreibung des Teilhabeplans.
Die Verantwortung für die Erstellung des Teilhabeplans hat i. d. R. nur der leistende Träger i. S. d. § 14; bei Bedarf kann die Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger wechseln (vgl. z. B. § 19 Abs. 3). Mit den Einzelheiten der Teilhabeplanung und der Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens befassen sich die §§ 47 bis 66 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (vgl. Rz. 5). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" sowie im Übrigen auf die Komm. zu den §§ 19 bis 23 SGB IX verwiesen.
Mit der einheitlichen Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens in Form der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" haben die Rehabilitationsträger die ihnen in § 26 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführte Verpflichtung erfüllt.