Rz. 31
Die Koordination der Teilhabeleistungen durch die Rehabilitationsträger
- zur Erfassung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs,
- zur zügigen und wenn möglich nahtlosen Einleitung von Leistungen zur Teilhabe sowie
- zur Erreichung eines schnellen und dauerhaften Rehabilitationserfolgs
ist eines der wichtigsten Ziele des SGB IX. Deshalb verpflichtet bereits § 26 Abs. 1 die Rehabilitationsträger zur Sicherung der Zusammenarbeit in Form von Gemeinsamen Empfehlungen. Abs. 2 Nr. 5 legt dabei besonderen Wert auf die Koordination der Teilhabeleistungen – insbesondere in den Fällen, wenn mehrere Rehabilitationsträger Leistungen zu erbringen haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dadurch
- die Leistungen bei Trägerwechsel "wie aus einer Hand" nahtlos zur Verfügung gestellt werden,
- Abgrenzungs- und Anwendungsfragen nicht zulasten des Rehabilitanden ausgetragen werden und
- die Leistungen beim Trägerwechsel nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich sein, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Abs. 1).
Rz. 32
Schwerpunkt der Koordination der Leistungen sind die §§ 14 und 15. Zur Erreichung einer gezielten, reibungslosen Koordination haben die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Integrationsämter) die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" erarbeitet (vgl. Rz. 5). Die Einzelheiten zur Koordinierung der Leistungen regeln die §§ 19 bis 25 der Gemeinsamen Empfehlung.
Zu erwähnen ist, dass die im SGB IX geregelten Verfahrensvorschriften vorrangig vor allen anderen Vorschriften des SGB sind, wenn ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) gestellt wird (§ 7 Abs. 2). § 14 SGB IX regelt, dass derjenige Rehabilitationsträger für die Antragsbearbeitung zuständig ist, der zuerst den Antrag erhält ("erstangegangener" Rehabilitationsträger). Fühlt er sich für keine der beantragten Leistungen zuständig, kann er den Antrag einmal weiterleiten – und zwar binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrags. Nur dann wird der vom erstangegangenen Rehabilitationsträger ausgewählte andere Rehabilitationsträger für die Entscheidung und ggf. Erbringung der beantragten Leistung zuständig (= "zweitangegangener" Rehabilitationsträger). Ein nochmalige Weiterleitung – nämlich dann, wenn sich der "zweitangegangene" Rehabilitationsträger auch nicht zuständig fühlt – ist nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Ergänzend wird in § 15 SGB IX der Fall geregelt, in dem neben dem eigentlich leistenden Rehabilitationsträger für eine Teilleistung noch ein weiterer Rehabilitationsträger zuständig sein kann. In diesem Fall regelt § 15 die Beteiligung des anderen Rehabilitationsträgers zum Zweck der Leistungsentscheidung und ggf. der Leistungserbringung.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu den §§ 14 und 15 SGB IX verwiesen.
Mit der Vereinbarung der oben erwähnten Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" haben die Rehabilitationsträger, die gemäß § 26 Abs. 1 zur Erarbeitung entsprechender Gemeinsamer Empfehlungen verpflichtet werden, ihre Aufgabe i. S. d. § 26 Abs. 2 Nr. 5 erfüllt.