Rz. 3

Die Teilhabeziele des § 4 orientieren sich jeweils an den individuellen Teilhabebedarfen des Betroffenen. Wegen des gegliederten sozialen Systems unterteilt § 4 Abs. 1 die Teilhabeleistungen nach unterschiedlichen Zielsetzungen.

Das Ziel der Sicherung des Unterhalts wird in § 4 jedoch nicht angesprochen, obwohl der Leistungsrahmen des SGB IX auch hierfür Leistungen vorsieht (vgl. §§ 65 ff.). Es handelt sich hierbei um ein ergänzendes Ziel zu dem eigentlichen Hauptziel.

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