Rz. 16
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, mindern oder beseitigen. Sie können ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Konzeptionelle und begriffliche Grundlage sind die Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und die indikationsbezogenen Arbeitshilfen (vgl. auch § 4 Abs. 2 des Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Rehabilitations-Richtlinie – und die indikationsbezogenen Arbeitshilfen; Fundstelle vgl. Rz. 24).
Abs. 2 nennt exemplarisch die einzelnen Teilleistungen, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind. Er enthält keine abschließende Regelung, sondern benennt lediglich den Kernbereich der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R).
Rz. 17
Die konkreten Leistungsansprüche ergeben sich aus den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 SGB IX, §§ 40 ff. SGB V, § 15 SGB VI, § 27 Abs. 1 SGB VII, § 11 Abs. 1 BVG, Art. 12 BTHG i.V. mit dem bis 31.12.2019 geltenden § 54 SGB XII). § 42 hat lediglich nur deklaratorische Bedeutung, wenn das Leistungsspektrum eines Rehabilitationsträgers nicht auf § 42 verweist (vgl. hierzu Rz. 2).
Kommen Leistungen der medizinischen Rehabilitation zum Einsatz und verweist die trägerspezifische Vorschrift auf § 42, sind ergänzend die in Abs. 3 genannten Verfahren und Methoden (Rz. 20 ff.) zu gewähren, wenn sich dadurch das Ziel der medizinischen Rehabilitation schneller erreichen lässt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Rehabilitation solange fortzuführen ist, bis dass das geplante Rehabilitationsziel erreicht wurde (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2). Dabei steht es den Rehabilitationsträgern frei, stationäre und ambulante Rehabilitationsleistungen abwechselnd zu gewähren (vgl. Rz. 18) und die Rehabilitationsleistung nur für z. B. zweimal die Woche zuzubilligen (insbesondere im letzten Teil des Rehabilitationsprozesses).
1.4.1 Ambulante und stationäre medizinische Rehabilitation
Rz. 18
Das Recht kennt lediglich die Begriffe der ambulanten und stationären Rehabilitation (vgl. z. B. § 40 Abs. 1 und 2 SGB V). Der Unterschied liegt in der Bereitstellung der Unterkunft. Die notwendige Verpflegung für die Zeit des Aufenthaltes in der Rehabilitation ist dagegen i. d. R. auch Bestandteil der ambulanten Rehabilitation.
In der Vergangenheit wurde die ambulante Rehabilitation auch als teilstationäre Rehabilitation bezeichnet. Einen begrifflichen Unterschied gibt es nicht.
Während die stationäre Behandlung mindestens 3 Wochen (= mit Aufnahme und Entlassungstag 22 Tage) umfassen soll, dauert die ambulante Rehabilitation lediglich mindestens 15 Therapietage. Der regelmäßig wesentlich günstigere Preis für die ambulante Rehabilitation begründet sich somit nicht nur in den fehlenden Kosten für die Unterkunft sowie für die Vollverpflegung, sondern auch darin, dass behandlungs-/therapiefreie Wochenende nicht "durchgezahlt" werden müssen; bei der ambulanten Rehabilitation werden nur die tatsächlichen Therapietage vergütet.
Für eine ambulante anstelle einer vollstationären Rehabilitationsleistung spricht die Tatsache, dass der Rehabilitand bei einer ambulanten Rehabilitation nach Durchführung der Therapie täglich in seine Familie zurückkehrt. Dieses ist insbesondere für Mütter mit Kindern von hohem Interesse.
Außerdem spricht für eine ambulante Rehabilitationsleistung, dass der Rehabilitand noch während der Maßnahme in seinem gewohnten häuslichen Umfeld seine durch die Therapie erlernten Fähigkeiten und Strategien prüfen kann. Möglicherweise auftretende Defizite werden so frühzeitig erkannt und können durch gezielte Nacharbeit beseitigt werden. Dies verbessert letztendlich den Rehabilitationserfolg. Bei einer stationären Rehabilitationsleistung verbleibt der Rehabilitand dagegen bis zum Ende der Maßnahme in einem geschützten, nicht realen Umfeld. Rehabilitationsdefizite werden oft erst nach der Entlassung erkannt.
Rz. 18a
Da der Rehabilitand bei einer ambulanten medizinischen Rehabilitation täglich von seinem Wohnort/Aufenthaltsort zur Rehabilitationseinrichtung gehen bzw. fahren muss, sind ambulante Rehabilitationsleistungen nur bei ausreichender Mobilität des Rehabilitanden sinnvoll.
Ein Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation ist jederzeit möglich. Möglich ist auch die Verkürzung von stationären Rehabilitationsleistungen bei ambulanter Fortsetzung eines stationär begonnenen Rehabilitationsprogramms. Der Vorteil der ambulanten Rehabilitation besteht auch darin, dass Rehabilitationsleistungen nicht 5 Tage die Woche, sondern bei medizinischem Bedarf durchaus auch nur 3 Tage die Woche durchgeführt werden können.
1.4.2 Die Leistungen im Einzelnen
Rz. 19
Das im Rahmen von medizinischen Rehabilitationsleistungen aufgeführte Leistungsspektrum wird in Abs. 2 aufgezählt. Als Leistungen kommen bestimmte Grundleistungen in Betracht, die in Abs. 2 aufgeführt werden. Hierbei handelt es sich um
- jede Art von Behandlungen...