Rz. 22
Da der Erfolg der Wiedereingliederung im Wesentlichen auch von der positiven Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, ist dessen grundsätzliche Zustimmung notwendig. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers besteht nicht (vgl. § 7 der AU-Richtlinie i. V. m. Ziff. 6 der Anlage zur AU-Richtlinie); jedoch wird der Arbeitgeber insbesondere bei langjährig Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmern mit betriebsspezifischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufgaben ein hohes Interesse an einer baldigen Wiedereingliederung haben.
Allerdings sollte der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe angeben, wenn er der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zustimmt. Nach Auffassung des Autors können dem Arbeitgeber sonst Schadenersatzansprüche (Unterschied Krankengeld zum sonst erzielten Arbeitsentgelt) wegen der Nichtbeachtung
entgegengehalten werden.
Ein Grund, warum der Arbeitgeber einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zustimmt, ist, dass sich der alte Arbeitsplatz nicht dafür eignet. Deshalb sind vor Einholung der Zustimmung des Arbeitgebers die konkreten Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen abzuklären. Während die Wiedereingliederung bei Arbeitsplätzen in der Verwaltung meist problemlos möglich ist, bereitet sie
- an Arbeitsplätzen mit besonders starker körperlicher Belastung (z. B. bei einem Gerüstbauer),
- an Gefahrenarbeitsplätzen (z. B. als Starkstrom-Mechaniker, Arbeitsplätze mit höchster Konzentration oder hohem Stress),
- an täglich wechselnden Arbeitsplätzen,
- bei psychischen Erkrankungen und gleichzeitigen Konflikten am Arbeitsplatz oder
- beruflich bedingter fehlender täglicher Rückkehr nach Hause (z. B. Fahrer im Fernverkehr)
oft so große Schwierigkeiten, dass die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar ist.
Rz. 23
Zu erwähnen ist, dass der Arbeitgeber vorher – falls vorhanden – die Einwilligung des Betriebs- oder Werksarztes und des Betriebs-/Personalrates sowie bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Zustimmung des Schwerbehindertenbeauftragten einzuholen hat (vgl. Ziff. 4 der Anlage zu den AU-Richtlinien, Rz. 56 ff.). Insbesondere der Betriebs-/Personalrat kann darüber wachen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt (§ 167 Abs. 2 Satz 7 und 8). Bei größeren Betrieben sollte auch der Vorgesetzte des betroffenen Arbeitnehmers oder der betriebliche Sozialdienst eingebunden/informiert werden.