2.1 Überblick

 

Rz. 2

§ 47 hat nur Bedeutung für Menschen, die von dem Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 erfasst werden. Nach § 2 Abs. 1 sind Menschen behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Für die Bemessung der 6 Monate wird der Zeitraum vom Eintritt bis zur voraussichtlichen Behebung der Teilhabestörung zugrunde gelegt.

Menschen, die eine Teilhabestörung von voraussichtlich nicht mehr als 6 Monaten haben, erhalten keine Hilfsmittel nach § 47, sondern nach dem jeweiligen trägerspezifischen Recht, z. B. für die Krankenversicherung nach § 33 bzw. § 34 Abs. 4 SGB V im Rahmen der Krankenbehandlung. In der Praxis spielt jedoch die Unterscheidung zwischen den trägerspezifischen Vorschriften einerseits und § 47 andererseits bezogen auf den Versorgungsumfang nur eine untergeordnete Rolle, weil § 47 SGB IX und § 33 SGB V bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Ziele verfolgen (vgl. auch BSG, Urteil v. 10.3.2010, B 3 KR 1/09 R). Festzuhalten ist, dass in der Praxis § 47 unmittelbar nur angewandt wird, wenn das trägerspezifische Recht auf § 47 verweist (wie z. B. in der Rentenversicherung § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und dass über § 47 kein erweiterter Anspruch hergeleitet werden kann, wenn trägerspezifisches Recht den Leistungsanspruch bzw. -umfang begrenzt.

2.2 Definition des Hilfsmittels i. S. d. § 47 (Abs. 1)

2.2.1 Begriff

 

Rz. 3

Der Hilfsmittelbegriff i. S. d. § 47 wird unterschiedlich definiert. Unter Hilfsmittel versteht man z. B.

  • ärztlich verordnete Gegenstände, deren Gebrauch eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht und/oder
  • sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte; Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Fundstelle: Rz. 34).

Letztendlich sollen sie

  • einer drohenden Behinderung vorbeugen,
  • den Erfolg einer ärztlichen Behandlung sichern oder
  • dem behinderungsbedingten Ausgleich bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dienen

(vgl. Rz. 4) und damit zu einer möglichst selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben beitragen. Durch die Verwendung von Hilfsmitteln werden z. B. Alltagsaktivitäten, die Kommunikation, die Mobilität, die Hygiene oder die soziale Interaktion ermöglicht.

Das Hilfsmittel muss

  • nicht unmittelbar am behinderten Körperteil ausgleichend wirken (z. B. Rollstuhl, der bei einem beinamputierten Menschen nicht das Gehen, wohl aber die Fortbewegung ermöglicht),
  • den Funktionsausgleich nicht im vollen Umfang herbeiführen (z. B. Blattwendegerät),
  • nicht unmittelbar am Körper getragen werden (z. B. Bildschirmlesegerät statt Brille) und
  • nicht selbst bedient werden (z. B. Schieberollstuhl).

Der Begriff des Hilfsmittels i. S. d. § 47 ist nicht zu verwechseln mit dem i. S. der Pflegeversicherung. Hilfsmittel zur Pflege sind Produkte, die Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren (Pflege-)Alltag so selbstständig wie möglich zu gestalten und zu erleichtern. Es gibt also hier eine andere Zielsetzung. Das Hausnotrufsystem ist also eine Leistung der Pflegekasse und nicht ein Hilfsmittel im medizinischen Sinne (BSG, Urteil v. 26.6.1990, 3 RK 39/89).

Zu den Hilfsmitteln zählen gemäß § 47 Abs. 1

  • Körperersatzstücke

    Hierbei handelt es sich um den Ersatz für ein funktionsunfähiges, verloren gegangenes oder von Geburt an nicht vorhandenes Körperteil (z. B. Arm- oder Beinprothesen, Kunstaugen oder andere künstliche Körperersatzteile).

  • orthopädische Hilfsmittel

    Diese dienen der Behandlung und Versorgung des menschlichen Stütz- bzw. Bewegungsapparates. Dadurch sollen vorhandene, aber fehlgebildete Körperteile in ihrer Funktion unterstützt oder in ihre natürliche Form oder Lage gebracht werden (z. B. Schuheinlagen, Korsetts).

  • andere Hilfsmittel

    Hierbei handelt es sich um solche Sachen, die weder Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel sind, aber die durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg der Kranken- oder Heilbehandlung sichern oder die Überwindung von körperlichen Behinderungen ermöglichen und insofern einer medizinischen Zielsetzung dienen. Hierzu zählen z. B. aufgrund des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes

    • Absauggeräte (z. B. bei Menschen mit Tracheostoma),
    • Adaptionshilfen (z. B. Anzieh- oder Greifhilfen, Lesehilfen),
    • Applikationshilfen (z. B. Infusi...

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