Rz. 12
Abs. 3 führt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. Dabei sind die Leistungen stets in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 zu verstehen, wonach die Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Leistungsberechtigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigten sind. Der Leistungskatalog ist nicht abschließend geregelt.
Rz. 13
Nach Nr. 1 werden Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen erbracht. Dabei hat der Erhalt des Arbeitsplatzes stets Vorrang vor der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes. Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes werden gewährt, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung von besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 118 ff. SGB III) nicht vorliegen. Diese Hilfen umfassen insbesondere Beratung der behinderten Menschen (§§ 29 bis 43 SGB III) sowie ihrer Vorgesetzten und Kollegen und Organisation aller Hilfen, ggf. auch technischer Hilfen. Die Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wird erforderlich, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung die Arbeitsstelle aufgeben musste. Erhebliche Bedeutung haben zudem die Arbeitsassistenz (Abs. 8 Nr. 3) sowie die Kraftfahrzeughilfe (Abs. 9).
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten vorrangig Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II.
Rz. 14
Nach Nr. 2 werden Leistungen zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung erbracht (§§ 51 bis 55 SGB III). Leistungen der Berufsvorbereitung sollen dem behinderten Menschen den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit durch Vermittlung der hierfür erforderlichen bildungsmäßigen Vorkenntnisse ermöglichen. In der Berufsvorbereitung kann der behinderte Mensch seine jetzigen Fähigkeiten und Möglichkeiten in einem Schonraum ohne Leistungsanforderungen erproben und verbessern. In der Grundausbildung werden behinderungsspezifische Techniken vermittelt, z. B. blinden- oder gehörlosentechnische Grundausbildung oder Förderlehrgänge in Deutsch oder Rechnen.
Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Maßnahme haben einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 115 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 SGB III.
Rz. 15
Nr. 3 umfasst die durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008eingefügte individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes v. 22.12.2008, BGBl. I S. 2959).
Die Leistung Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 im Einzelnen bestimmt.
Der Fördertatbestand Unterstützte Beschäftigung besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus ,
- der individuellen betrieblichen Qualifizierung und
- der Berufsbegleitung.
Die Unterstützte Beschäftigung ist während der individuellen betrieblichen Qualifizierung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Rechtlich zugeordnet ist sie den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; also ausdrücklich außerhalb von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51) und Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 56 ff.).
Die Berufsbegleitung ist eine Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Rz. 15a
Nach § 55 Abs. 1 ist es das Ziel der Unterstützten Beschäftigung, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat dazu eine Gemeinsame Empfehlung zur "Unterstützten Beschäftigung" erlassen.
Danach umfasst die individuelle betriebliche Qualifizierung 3 Phasen mit folgenden Inhalten und Zielsetzungen:
- Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs, Akquise grundsätzlich geeigneter Qualifizierungsplätze und betriebliche Erprobung zur Integration des Teilnehmers im Betrieb (Einstiegsphase),
- Unterstützte Einarbeitung und Qualifizierung, damit ein passender Arbeitsplatz geschaffen werden kann (Qualifizierungsphase),
- Festigung im betrieblichen Alltag zur Realisierung einer dauerhaften Beschäftigung im Betrieb (Stabilisierungsphase).
Es ist Aufgabe der mit der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung beauftragten Träger, bedarfsgerechte betriebliche Erprobungsplätze zu akquirieren und die Beschäftigungsmöglichkeiten der behinderten Menschen zu erproben. D.h., der Träger der Maßnahme sucht für einen behinderten Menschen gezielt einen Platz in einem Betrieb, der seinen Fähigkeiten entspricht und mit seiner Behinderung vereinbar ist. Ist die geeignete Tätigkeit gefunden, die auch eine Perspektive auf eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bietet, erfolgt die Einarbeitung auf diesem konkreten Arbeitsplatz.
Die Leistungen umfassen im Weiteren
- die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen und
- die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen.
Diese Aufgaben sind wesentli...