Rz. 28
Auch die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich unterliegen der Sozialversicherung, und zwar nach den für die Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen. Das gilt auch für die besonderen Regelungen zur Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den einzelnen Regelungen vgl. Komm. zu § 219.
Zwar wird in der Vorschrift zu den versicherungspflichtigen Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) der Begriff "Tätigkeit" ("in Werkstätten … tätig sind") verwendet. Das BSG hat jedoch in seinem Urteil v. 11.6.1980 (12 RK 34/78 zu der damaligen Vorgängervorschrift des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter) entschieden, dass die Regelungen des SVBG für alle in die Werkstatt Aufgenommenen gelten, sich "auf die lernenden und die beschäftigten Behinderten beziehe".
Auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gelten die für Werkstätten insgesamt maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen. Das heißt, die Beitragsbemessungsgrundlage liegt in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung – wie auch bei anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie berufsvorbereitenden Maßnahmen, Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder der innerbetrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung – bei 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (für das Jahr 2020 bundeseinheitlich bei 637,00 EUR). In der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen beträgt sie – anders als bei den genannten anderen Maßnahmen, bei diesen beträgt sie ebenfalls 20 % - 80 % der monatlichen Bezugsgröße. D.h., die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden rentenrechtlich so gestellt, als liege ihr Entgelt bei monatlich 2.548,00 EUR in den alten Bundesländern und 2.408,00 EUR monatlich in den neuen Bundesländern (2020).
Damit wird die Teilnahme an Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich rentenrechtlich viermal so hoch bewertet wie die Teilnahme an anderen Maßnahmen der beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen.
Die Zeiten der Teilnahme an Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden auch bei der Ermittlung der Anwartschaft auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 6 SGB VI) berücksichtigt.
Rz. 29
Die Beiträge werden von den Werkstätten getragen, sie werden ihnen von den Rehabilitationsträgern erstattet, so in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine andere Regelung. Hier werden die Beiträge, soweit sie auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallen, von den Kostenträgern erstattet – bei den behinderten Menschen im Arbeitsbereich, in dem Arbeitsentgelt erzielt wird, also i. d. R. von den Trägern der Eingliederungshilfe, ansonsten von den Trägern der Unfallversicherung, den Trägern der Kriegsopferfürsorge oder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 179 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Die Beiträge, die auf den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem oben beschriebenen "Mindestentgelt" entfallen, werden vom Bund erstattet (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, in dem kein Entgelt erzielt wird – die von den Rehabilitationsträgern an die behinderten Menschen gezahlten Leistungen (Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) sind kein Arbeitsentgelt –, hat bis zum Jahr 2007 der Bund die Beiträge in voller Höhe erstattet.
Im Jahre 2007 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit angewiesen, die Beitragserstattung für die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ab dem Jahr 2008 zu übernehmen und mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger eine mit dem Jahr 2009 beginnende entsprechende Vereinbarung getroffen.
Das Bayerische LSG gab mit Urteil v. 25.2.2010 (L 10 AL 225/08) einer Klage der Bundesagentur für Arbeit gegen die aufsichtsrechtliche Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales statt. Eine Beschwerde des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bayerische LSG verwarf das BSG.
Mit einer Änderung des § 179 Abs. 1 Satz 1 ist im Rahmen des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes die Beitragserstattung durch die Rehabilitationsträger im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, die ihre Leistungen beitragsfinanziert erbringen, gesetzlich mit Wirkung zum 1.1. 2012 klargestellt worden.
Eine solche Klarstellung hält der Autor für sachgerecht. Bei allen Leistungen der beruflichen Erst- und Wiedereingliederung behinderter Menschen, so beispielsweise ausdrücklich auch bei der erst im Jahr 2008 eingeführten Maßnahme der innerbetrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, gehören die Beiträge zu den jeweiligen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Rehabilitationsleistungen (Erg...