Rz. 3
Abs. 1 zählt auf, welche der nach § 12 SGB I für Sozialleistungen zuständigen
- Körperschaften (mitgliedschaftlich organisierte und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität einem Hoheitsakt verdankt; es handelt sich im Sinne des Sozialrechts hier um Sozialversicherungsträger, die der gegenseitigen sozialen Hilfe ihrer Mitglieder dienen),
- Anstalten (öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und Nutzer haben) und
- Behörden (staatliche Einrichtungen, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber den Bürgern zuständig sind)
Träger zur Erbringung von Teilhabeleistungen i. S. d. Teils 1 und des Teils 2 des SGB IX sein können. Der Gesetzgeber definiert diese als Rehabilitationsträger und bewusst nicht als Teilhabeleistungsträger. Das ist darauf zurückzuführen, dass sich der Begriff "Rehabilitationsträger" bereits etabliert hatte. Hinsichtlich der Aufzählung der einzelnen Rehabilitationsträger und deren Aufgaben wird auf Rz. 8 verwiesen.
2.1.1 Träger der Eingliederungshilfe
Rz. 4
Der Träger der Eingliederungshilfe ist eine Institution, die für die Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist und die in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten der Eingliederungshilfe zu tragen hat. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll die Betroffenen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (vgl. § 90 SGB IX in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung).
Die Bundesländer bestimmen die für die Durchführung der Eingliederungshilfe zuständigen Träger. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei Ihren Aufgaben (§ 94). Bis dahin bleiben die bislang für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständigen Träger für die Eingliederungshilfe zuständig. Das sind in der Regel die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger (§ 3 SGB XII). An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten nach § 241 Abs. 8 SGB IX – eingefügt mit Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 – für die Jahre 2018 und 2019 die Träger der Sozialhilfe.
Rz. 4a
Der Träger der Eingliederungshilfe kann sich seiner Leistungsverpflichtung nicht entziehen, wenn medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nicht ausreichen, um die Teilhabeziele zu erreichen (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R).
3.1.2 Träger der Jugendhilfe
Rz. 5
Unter Kinder- und Jugendhilfe werden alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Die Trägerschaften der Jugendhilfe unterteilen sich in öffentliche (Jugendämter, Landesjugendämter) und in freie Träger (Jugend- und Wohlfahrtsverbände). Nur die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX.
Lediglich ein kleiner Teil des Leistungsspektrums aus der Kinder- und Jugendhilfe wird den Teilhabeleistungen i. S. d. SGB IX zugerechnet – nämlich die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. § 35a SGB VIII regelt hier, unter welchen Voraussetzungen die Kinder- und Jugendhilfeträger Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erbringen können.
2.1.2 Integrationsämter
Rz. 6
Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" (§ 184 Abs. 1 Nr. 1) ist eine Behörde, die Aufgaben nach Teil 3 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht, bis 31.12.2017 Teil 2 des SGB IX) erfüllt.
Die zentrale Aufgabe der Integrationsämter besteht in der Begründung und Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen von Menschen mit Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2). Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert (§ 154, § 150 Abs. 1 Satz 1; bis 31.12.2017: § 71 bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1).
Die Integrationsämter sind zuständig für
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
- die Durchsetzung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen,
- die Organisation und Durchführung begleitender Hilfen im Arbeitsleben für Menschen mit sog. schweren Behinderungen,
- Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für betriebliche Integrationsteams, Betriebsräte, Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen sowie für Beauftragte von Arbeitgebern.
Rz. 7
In § 29 Abs. 2 SGB I wird aufgeführt, dass die I...