Rz. 45
§ 67 Abs. 3 bestimmt, dass für die Berechnung des Übergangsgelds das Arbeitsentgelt vor Eintritt des kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls zugrunde gelegt wird. Bezüglich der Berechnung ist im Einzelnen zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach Stunden, nach Monaten oder nach anderen Werten (Akkord-/Stücklohn) bemessen ist.
Rz. 46
a) Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen
Bei Arbeitnehmern mit einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt ist der Geldfaktor ("Stundenlohn"; vgl. Rz. 6) aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung zu ermitteln. Hierfür wird das tatsächliche Arbeitsentgelt durch die Stunden geteilt (ohne Ausfallstunden), in denen es erzielt wurde. Man erhält so den aktuellen Stundenlohn. Der Zeitfaktor (= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Rz. 19 ff.) orientiert sich dagegen an dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des durch die Kurzarbeit bedingten Arbeitsausfalls. Durch die unterschiedlichen Ausgangszeiträume für den Geld- und den Zeitfaktor wird erreicht, dass für den Arbeitnehmer bei Stundenlohnänderungen das aktuelle Arbeitsentgelt, welches ohne Eintritt von Kurzarbeit erzielt worden wäre, zugrunde gelegt wird (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).
Rz. 47
b) Arbeitsentgelt ist nach Monaten bemessen
Bei Arbeitnehmern, die ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten, ist das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Bemessungszeitraum ist bei monatlicher Entgeltabrechnung somit nicht der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Rehabilitationsleistung. Kommt es nach dem zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum zur Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (z. B. Wechsel von Teilzeit- zur Vollzeit-Beschäftigung), sind die Auswirkungen fiktiv zu berücksichtigen.
Rz. 48
c) Stück- und Akkordlöhner
Bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts von der Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit abhängt, gilt die unter Rz. 24 ff. und 47 aufgeführte Kommentierung entsprechend.