0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem textlich unverändert.
Die Vorschrift entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 53. Mit der Neugliederung von Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wurden Änderungen vorgenommen, die aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderlich waren, jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 259).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 73 dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Fahr- und Reisekosten. Die Vorschrift regelt für alle Rehabilitationsträger die Übernahme der Beförderungskosten, die im Zusammenhang mit
- einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
- einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
entstehen. Aus diesem Grund verweisen die meisten Fahr-/Reisekostenvorschriften der einzelnen Rehabilitationsträger auf § 73 SGB IX, z. B.
Rz. 3
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf
- Leistungen zur Beschäftigung i. S. d. § 111,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
ist § 73 nicht anwendbar.
Als Grundsatz lässt sich aber festhalten, dass Fahrkosten als Bestandteil einer Eingliederungsmaßnahme vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, wenn der Betroffene die fragliche Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen kann. Die Übernahme der Fahrkosten zur Ermöglichung der spezifischen Maßnahme ist dann unerlässlich (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 27.2.2020, B 8 SO 18/18 R). Zu nennen sind hier z. B. im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe die Fahrten eines in der Mobilität eingeschränkten Rollstuhlfahrers zu einer kulturellen Veranstaltung oder zu einem Treffen mit Freunden mit einem für den Rollstuhltransport geeigneten Transportdienst.
Ob eine Eingliederungshilfemaßnahme vorliegt, richtet sich gemäß dem individuellen Förderverständnis nicht nach der Art der Einrichtung, sondern nach der im Einzelfall erforderlichen personenbezogenen Maßnahme. Notwendige Fahrkosten mit einem Fahrdienst zu einer die Eingliederungshilfemaßnahme durchführenden Einrichtung (hier: Fahrdienst zum Besuch des Integrativen Kindergartens) sind sog. Annexkosten zur Eingliederungshilfe (u. a. SG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2017, S 20 SO 80/14).
Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. Kann ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht benutzt werden, werden die Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe für die Benutzung eines anderen, angemesseneren Beförderungsmittels anerkannt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.8.2018, L 23 SO 358/15).
Zusätzlich gibt es im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch darüber hinausgehende Leistungen zur Mobilität, z. B. die Kfz-Hilfe (vgl. § 83 sowie §§ 113, 114 SGB IX i. V. m. § 8 der Kraftfahrzeughilfeverordnung) oder Besuchsbeihilfen (§ 115).
Rz. 4
Ggf. fallen Fahr-/Reisekosten vor der Teilhabeleistung
- zur Antragstellung,
- zur Abklärung von Fragen zu Teilhabeleistungen beim Rehabilitationsträger,
- zu medizinischen Untersuchungen und zu Eignungstests etc. oder
- zur persönlichen Vorstellung im Bewerbungsverfahren bei einem Arbeitgebenden (z. B. wegen eines Praktikumsplatzes)
an. Die dem Verwaltungsverfahren zuzurechnenden Kosten übernimmt der Rehabilitationsträger nicht nach den Vorschriften des § 73 SGB IX, sondern nach denen des § 65a SGB I (Näheres vgl. Rz. 67 f.).
2 Rechtspraxis
2.1 Einführung
Rz. 5
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 können Rehabilitationsträger Reisekosten nur dann übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung
- zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) oder
- zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)
erforderlich werden.
In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:
- bei An- und Abreisen zu dem Ort, an dem die medizinische Rehabilitationsleistung bzw. die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben stattfindet (Rz. 7 ff. und 21 ff.),
- bei An- und Abreise im Zusammenhang mit der Vorstellung für...