Rz. 45
Der Anspruch auf Haushaltshilfe beginnt i. d. R. mit dem Tag der Aufnahme in die Rehabilitationsklinik bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem der haushaltsführende Rehabilitand wegen einer Leistung zur Teilhabe (§ 4) an der Fortführung des Haushalts gehindert ist. Fahrzeiten etc. sind zu berücksichtigen.
Eine generelle Höchstanspruchsdauer gibt es nicht; allein entscheidend ist die notwendige Abwesenheit des Haushaltsführers wegen der Teilnahme an der Rehabilitations- bzw. sonstigen Teilhabeleistung und die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 oder Abs. 2 (z. B. Fehlen eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen, der den Haushalt weiterführen kann). In der Praxis kommt es selten vor, dass wegen einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation ununterbrochen für mehrere Monate Haushaltshilfe zulasten eines Rehabilitationsträgers zur Verfügung gestellt wird. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dauern dagegen länger. Hier ist ein mehrmonatiger Zeitraum, für den Haushaltshilfe geleistet wird, keine Seltenheit. Einschränkungen bestehen nur, wenn der im Haushalt lebende Familienangehörige, der normalerweise wegen seiner beruflichen Tätigkeit an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, für mehr als 2 Monate unbezahlten Urlaub nimmt, um die Haushaltstätigkeiten zu übernehmen (vgl. Rz. 35).
Im Einzelfall kann die Haushaltshilfe wegen der weiten Anreise zum Ort der Teilhabeleistung bereits einen Tag vor dem Beginn der Maßnahme beginnen und einen Tag nach Abschluss der Maßnahme enden.
In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, die Ersatzkraft in den Haushalt einzuweisen und mit den Besonderheiten des Haushalts vertraut zu machen (insbesondere wegen eines im Haushalt lebenden behinderten Angehörigen); die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehören ebenfalls zur Leistung "Haushaltshilfe".
An jedem Tag, für den eine Hilfe zur Fortführung des Haushaltes notwendig ist, ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 auch tatsächlich erfüllt sind. Der Rehabilitand hat z. B. keinen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sein wegen des Tarifurlaubs im Haushalt anwesender Ehegatte den Haushalt führen und die Kinder beaufsichtigen und versorgen kann (BSG, Urteil v. 30.3.1977, 5 RKn 23/76).
Vollendet ein Kind während des laufenden Haushaltshilfeanspruchs das 12. Lebensjahr, wird nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 die Haushaltshilfe bis zur Beendigung der als eine Einheit anzusehenden Maßnahme weiter gewährt (Einzelheiten: vgl. Rz. 18).