Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben sich mit der am 28. November 2018 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen und dort unter dem Aktenzeichen S 4 AS 594/18 geführten Klage gegen einen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Beklagten vom 12. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018, abgesandt am 12. Oktober 2018, gewandt.
Diese Klage hat das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 9. August 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt die Klage sei bereits unzulässig. Für den Kläger folge dies aus dem Umstand, dass er schon nicht Adressat des Eingliederungsbescheides und damit nicht beschwert sei. Für die Klägerin folge dies aus der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Zeitablauf und Teilnahme an der in dem Verwaltungsakt geregelten Maßnahme. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.
Dieses Urteil ist den Klägern am 14. September 2021 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2021, eingegangen bei dem Landessozialgericht am 1. Dezember 2021, erhobene Berufung der Kläger.
Zur Begründung machen sie allgemeine Ausführungen zu den Rechtsverhältnissen zu dem Beklagten und der aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtswidrigkeit aller seit 2012 erlassenen Bescheide auf dem Gebiet des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) und tragen weiter vor, die Klägerin zu 1) sei von einem sinnlosen Bewerbungstraining betroffen gewesen. Sie hätte Ende September 2021 einen Unfall gehabt, der sie aus dem Konzept gebracht habe. Sie habe eine schlecht heilende Wunde am Bein gehabt. Monatlich fielen hohe Porto- und Kopierkosten an, dies könnten sie nicht mehr leisten. Täglich erhielten sie 10 Briefe und erhielten keinerlei Hilfe. Sie fühlen sich in ihren Grundrechten verletzt.
Ein konkreter Berufungsantrag lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unzulässig und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und daher beabsichtigt die Berufung durch Beschluss zu verwerfen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Regelung gilt für alle Fälle der Unzulässigkeit der Berufung, die Aufzählung ist nicht abschließend (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig u.a SGG 13. Aufl. § 158 Rn. 5).
Die Berufung der Kläger ist unzulässig, denn sie ist schon nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung binnen einen Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. Dabei wahrt sowohl die Einlegung beim Landessozialgericht als auch bei dem Sozialgericht die Frist (§ 151 Abs. 2 SGG).
Zur Berechnung der Frist ist § 64 SGG heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG endete die Berufungsfrist ausgehend von der Zustellung des Urteils am 14. September 2021, die durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist, vorliegend daher am 14. Oktober 2021. Die Berufung ist aber erst am 1. Dezember 2021 und damit deutlich außerhalb der Berufungsfrist bei dem Landessozialgericht eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Datierung des Berufungsschreibens auf dem 10. Oktober 2021 bietet dazu zunächst keinen Hinweis, denn der Senat weiß aus etlichen anderen Verfahren der Kläger, dass in deren Schriftsätzen oftmals Daten als Erstelldatum angegeben werden, die deutlich vor dem Eingang bei Gericht liegen, zum Teil aber auch Daten, die nach dem tatsächlichen Eingang des Schriftsatzes bei dem jeweiligen Gericht liegen. Insoweit nimmt der Senat exemplarisch auf seine Ausführungen in seinem Beschluss im Verfahren L 3 AS 10013/21 NZB vom 24. November 2021 Bezug und verweist ergänzend auch darauf, dass im hiesigen Berufungsverfahren ein auf den 10. Januar 2022 datierter Schriftsatz der Kläger erst am 1. Februar 2022 und damit deutlich außerhalb der zu erwartenden Postlaufzeiten bei dem LSG eingegangen ist.
Eine unverschuldete Versäumung der noch bis zum 14. Oktober 2021 laufenden Berufungsfrist durch die Kläger ist auch nicht aufgrun...