Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde bei Nichterreichen des Berufungsstreitwerts
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das Gesetz auch in der ab 1. 4. 2008 geltenden Fassung eröffnet keine Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen sind.
2. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- €. nicht, so ist weder dem Sozialgericht noch dem Beschwerdegericht eine besondere Zulassungskompetenz für Rechtsmittel gegen Beschlüsse eingeräumt. Das gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 2008-03-26, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2008-03-26, Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juli 2008 insoweit wendet, als darin sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. zusätzliche Leistungen als Mehrbedarf für Alleinerziehende in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2008 abgelehnt worden ist, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab April 2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 weiterhin Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren. Strittig ist damit ein Mehrbedarf von monatlich 125,00 EUR bezogen auf die Zeit von Juli bis Dezember 2008, also für sechs Monate. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 750,00 EUR (6 x 125 = 750). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ebenfalls in der seit April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da es zum einen um eine Geldleistung (Arbeitslosengeld II) geht und zum anderen der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 750,00 EUR diesen Betrag nicht übersteigt.
Entgegen anscheinend der Auffassung des Sozialgerichts ist für die Entscheidung darüber, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG mit dem Ergebnis, dass in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach dieser Vorschrift zuzulassen wäre, ohne Bedeutung. Denn das Gesetz auch in der ab April 2008 geltenden Fassung eröffnet kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen sind. Rechtsmittel eröffnen in diesem Zusammenhang lediglich die §§ 144, 145 SGG, beschränkt allerdings auf das Rechtsmittel der Berufung. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) hat insoweit lediglich § 172 SGG um den Abs. 3 ergänzt, mit dem in bestimmten Verfahren die Beschwerde ausgeschlossen werden sollte. Durch das Gesetz ist weder dem Sozialgericht noch dem Beschwerdegericht daneben eine besondere Zulassungskompetenz für Rechtsmittel gegen Beschlüsse eingeräumt worden, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also ein Fall des § 144 Abs. 1 SGG vorliegt. Weder Sozialgericht noch Beschwerdegericht sind befugt, über das Gesetz hinaus eine von diesem nicht (mehr) vorgesehene Beschwerde zuzulassen (vgl. insoweit auch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2008 - L 7 AS 213/08 B ER -).
Soweit die Voraussetzung des § 144 Abs. 2 SGG (Berufungszulassungsgründe) vorliegen sollten (davon geht das Sozialgericht anscheinend hinsichtlich der Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) aus), wirkt sich dies allein bei Zulassung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde nach § 145 SGG durch das Rechtsmittelgericht auf ein sich anschließendes Berufungsverfahren in der Hauptsache aus; für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet das Gesetz keine weitere Rechtsmittelbefugnis.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde fehlt es dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. an der dafür erforderlichen Erfolgsaussicht, sodass dieser abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen