Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit. Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Ausschluss. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht wegen fehlender Erfolgsaussichten richtet sich gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG nach § 127 Abs 2 S 2 ZPO. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft, wenn gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 172 Abs 3 Nr 1 SGG der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zusätzlich und unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 (Az. S 3 AS 693/08 ER), soweit ihr dadurch Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versagt worden ist.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

Nachdem die Antragstellerin ihre Nebenbeschäftigungen bei der Antragsgegnerin angezeigt hatte, änderte diese den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2008 durch Änderungsbescheid vom 8. Dezember 2008 ab; unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Erwerbseinkommens reduzierte sie die Regelleistung von 351,00 EUR auf 12,00 EUR für den Monat Januar 2009.

Mit ihrem Eilantrag vom 31. Dezember 2009 hat die Antragstellerin begehrt, ihr für den Monat Januar 2009 vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, indem ein ermäßigtes fiktives Nettoerwerbseinkommen - unter Zugrundelegung eines Bruttoerwerbseinkommens von 391,80 EUR - angerechnet werde.

Nachdem die Antragstellerin persönlich die Stundennachweise bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, führte diese weitere Ermittlungen durch. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse berechnete die Antragsgegnerin das zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerin neu und erließ am 6. Januar 2009 einen Änderungsbescheid. Diesem hatte sie einen Bruttoarbeitslohn von 326,50 EUR zugrunde gelegt und daraus eine Nachzahlung in Höhe von 191,94 EUR errechnet.

Nach Rückkehr aus ihrem Urlaub hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 15. Januar 2009 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin gestellt.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das Sozialgericht Schleswig sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin in höherem Maße abgeholfen habe, als diese es beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2009 - keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) mehr bestanden habe.

Mit ihrer am 5. März 2009 beim Sozialgericht Schleswig eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe macht die Antragstellerin geltend, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei ihr trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses mit Erlass des Bescheides vom 6. Januar 2009 noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2009 und 20. März 2009 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und

2. ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. J. zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine “andere Bestimmung„ in diesem Sinne enth...

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