Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
Leitsatz (amtlich)
Die Frist für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch ein Sozialgericht beträgt gemäß § 10 Abs 3 S 3 BRAGebO zwei Wochen. § 173 S 1 SGG gilt hierfür nicht.
Gründe
Auf den Antrag des Klägers vom 6. September 1996, den Streitwert (richtig: Gegenstandswert) des Verfahrens auf 180.000 DM festzusetzen, hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 1996 den Gegenstandswert des Verfahrens auf 150.000 DM festgesetzt. Die anschließende Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen gem. § 10 II BRAGO nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Gegen diesen ihr am 22. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die beim Sozialgericht am 12. Februar 1997 eingegangene Beschwerde der Beigeladenen zu 5), mit der sie die Auffassung vertritt, ein Betrag von 100.000 DM markiere im vorliegenden Fall die oberste Grenze dessen, was als Gegenstandswert angesetzt werden könne.
Die Beschwerde ist unzulässig, da von der Beigeladenen zu 5) verspätet eingelegt.
Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des dritten Abschnitts der BRAGO (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts der BRAGO (BSG, SGb 1982 S. 360 f. m.w.N.). Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO ist die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Diese Frist, auf die die Beigeladene zu 5) in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, hat sie unzweifelhaft versäumt, da der Beschluß am 22. Januar 1997 zugestellt, die Beschwerde hingegen erst am 12. Februar 1997 beim Sozialgericht eingelegt wurde.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO findet uneingeschränkt auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung (so ausdrücklich LSG Essen, Breithaupt 1995, S. 155, 156; LSG Stuttgart, Breithaupt 1995, 893, 895; LSG Celle, SGb 1969 S. 672, 673; Gerold/Schmidt/ von Eicken/Mader, BRAGO, § 10 Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl. S. 448 Rz. 20). Die Gegenansicht (LSG Hamburg, Breithaupt 1987, S. 170; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 173 Rz. 9), wonach die Beschwerdefrist - offenbar gemäß § 173 SGG - einen Monat betragen soll, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
§ 10 BRAGO regelt umfassend abschließend und einheitlich für alle Gerichtszweige das Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 1 BRAGO, wonach sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit ohne Einschränkung nach diesem Gesetz bestimmt. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BRAGO folgt gleiches, wenn dort der Anwendungsbereich der Norm die Berechnung der Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren umfaßt. Und der der Regelung über die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nachfolgende § 10 Abs. 3 Satz 4 verdeutlicht die umfassende Geltung der Beschwerdefrist wenn es dort heißt: "Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden." Aufgrund dieser eindeutigen und umfassenden Regelung sieht der Senat keinen Grund, auf die Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG abzustellen.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluß ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1665771 |
SGb 1998, 475 |
SozSi 1998, 400 |