rechtskräftig: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostengrundentscheidung. Übergangsrecht. Gesetzesänderung. Prozessrecht. laufende Verfahren. Beigeladener
Leitsatz (amtlich)
§ 193 Abs. 4 SGG ist für die Kostengrundentscheidung in einem vor dem 2.1.2002 rechtshängig gewordenen Verfahren in seiner vor der Änderung durch das 6. SGG-ÄndG v. 17.8.2001 (BGBl I, 2144) geltenden Fassung anzuwenden, falls anderenfalls der Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen, der nicht zu dem (privilegierten) Personenkreis nach § 193 SGG n. F. gehört, vollständig wegfiele.
Normenkette
SGG § 193 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Lübeck (Beschluss vom 15.08.2002; Aktenzeichen S 19 KR 172/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. August 2002 aufgehoben.
Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 2) deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Am 12. Oktober 2000 hat die Klägerin Klage gegen die beklagte Krankenkasse beim Sozialgericht Lübeck mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass sie ab 1. November 2000 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert sein wird. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, von November 1995 bis April 1997 habe sie, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, von einem Heimarbeitsplatz aus Ferienhäuser vermittelt und sei in dieser Zeit freiwillig pflichtversichert gewesen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe ihr mit Bescheid vom 28. August 2000 ab November 2000 eine Altersrente zugesprochen. Vor diesem Hintergrund begehre sie die Aufnahme in die KVdR. Dies habe die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2000 abgelehnt. Angeblich fehlten ihr nur 11 Tage als Vorversicherungszeit, um in die KVdR aufgenommen zu werden. Sie sei stets pflichtversichert bei der Beklagten mit Ausnahme der Zeit von November 1995 bis April 1997 gewesen. Sie habe in dieser Zeit aber eine arbeitnehmerähnliche Position gehabt, sei nur „scheinselbständig” gewesen und hätte damit pflichtversichert sein müssen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zur Zeit unzulässig sei, denn gegen den Bescheid vom 25. September 2000 sei kein Widerspruch erhoben worden. Sie werde jetzt das Widerspruchsverfahren durchführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Klägerin um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Firmen, für die sie tätig gewesen sei, erbeten, damit diese beigeladen werden könnten. Dieser Bitte ist die Klägerin u. a. für die Beigeladene zu 2) nachgekommen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2001 hat das Sozialgericht u. a. die Beigeladene zu 2) nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil der Rechtsstreit auch ihr gegenüber nur einheitlich entschieden werden könne. Unter dem 31. Juli 2001 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2) und zeigten an, dass sie diese vertreten und innerhalb der nächsten Zeit einen Schriftsatz einreichen werden. Mit Schriftsatz vom 3. September 2001 hat die Beigeladene zu 2) über ihre Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie werde die Klagabweisung beantragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Scheinselbstständigkeit habe zur streitigen Zeit nicht vorgelegen. Die Klägerin sei im Januar 1996 an sie herangetreten, habe mitgeteilt, sie betreibe selbstständig ein Reisebüro unter der Firmierung „Ihre Ferienvermittlung” und habe angefragt, ob sie nicht auch die Produkte der Beigeladenen zu 2) in ihrem Reisebüro anbieten könne. Sie habe um Agentuneröffnung gebeten. Daraufhin sei ihr der Agenturantrag und das Formular über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift zugesandt worden. Die Klägerin habe diese Unterlagen ausgefüllt und der Beigeladenen zu 2) zurückgesandt. Dort sei die Klägerin dann unter der Agenturnummer … geführt worden. Gleichzeitig seien ihr 100 Kataloge übersandt worden. Weitere mündliche oder schriftliche Abreden habe es nicht gegeben. Der Klägerin habe frei gestanden, ob sie die im Katalog angebotenen Ferienhäuser an ihre Kunden vermittele oder nicht. Sie sei nicht gezwungen gewesen, auch nur eine einzige DM Umsatz zu vermitteln. Das Anbieten von Produkten anderer Reiseveranstalter sei ihr möglich gewesen. Nur im Falle einer Vermittlung hätte sie eine Provision erhalten. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 2) habe nicht stattgefunden. Sie habe auch das volle unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit getragen. Im Übrigen sei die Beigeladene zu 2) nicht passiv legitimiert, vielmehr die D.
Nachdem das Sozialgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Mai 2002 verfügt hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Beigeladene zu 2) hat beantragt,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin hat die Zurückweisung des Kostenantrages beantragt und ausgeführt, es entspräche nicht der Billigkeit, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie habe nach Verlust ihres Arbeitsplatzes...