Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des Bestehens einer aktuellen Bedarfslage als Voraussetzung eines Anspruchs auf abweichende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Die abweichende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach § 24 Abs. 1 SGB 2 setzt eine bestehende Bedarfslage voraus, die durch Gewährung eines Darlehens gedeckt werden kann. Hat eine solche zum Zeitpunkt der Antragstellung aber gar nicht mehr bestanden, so ist ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB 2 ausgeschlossen.
2. Für die begehrte Wiedergutmachung einer aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften Behandlung der Angelegenheit durch den Grundsicherungsträger enthält das Sozialgesetzbuch keine Anspruchsgrundlage.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die miteinander verheirateten Kläger beziehen seit 2012 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II). Sie führen und führten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung des Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2016, eingegangen bei dem Sozialgerichts Schleswig am 7. Oktober 2016, mit dem sie sich darüber hinaus gegen Ergebnisse mehrerer am 9. September 2016 durchgeführter mündlicher Verhandlungen in etlichen Verfahren wandten, haben sie eine „Vorschussgewährung zur Krankeneinweisung mit Anfahrtskostenvorschuss, Parkgebühren und Aufenthaltskosten im Krankenhaus von 10 € täglich“ begehrt. Sie führten aus, die OP habe nicht durchgeführt werden können. Diese sei von einem Hausarzt angeordnet worden. Das sei unterlassene Hilfeleistung. Beigefügt waren diesem Schreiben ein Fragment einer Aufklärungsverfügung über die Behandlung eines Abszesses bzw. einer eitrigen Fistel vom 24. Oktober 2013 und ein Attest der hausärztlichen Praxis H… und P… vom 8. April 2016, mit dem diese bestätigten, dass die Klägerin zu 1.) am 23. Oktober 2013 dort eine Einweisung zur stationären Behandlung erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 hat die Klägerin zu 1.) vorgetragen, es habe seinerzeit von ihrem behandelnden Arzt eine Noteinweisung in ein Krankenhaus gegeben. Das Datum könne sie nicht mehr erinnern, es müsse im Oktober 2016 gewesen sein. Sie habe sich auf 10 Tage Krankenhausaufenthalt einstellen können, aber die 10 EUR Eigenanteil pro Tag nicht aufbringen können. Außerdem sei es nicht möglich gewesen, am Krankenhaus einen kostenlosen Parkplatz zu finden. Deshalb sei sie dann zum Jobcenter gefahren und habe gefragt, ob sie einen Vorschuss bekommen könne, um alles zu regeln. Das sei abgelehnt worden. Sie habe das als unterlassene Hilfeleistung empfunden.
Die Kläger haben keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, es lägen ihm auch nur die ärztlichen Bescheinigungen vor. Eine Entscheidung oder gar ein Bescheid sei aus den dort vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 25. Juni 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage müsse als Leistungsklage verstanden werden, könne aber keinen Erfolg haben. Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Zu denken wäre allenfalls an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Es lasse sich dem Vorbringen der Kläger weder eine Pflichtverletzung des Beklagten noch ein eingetretener Schaden oder gar dessen Bezifferung entnehmen. Mangels jeglicher Konkretisierung komme auch eine Verweisung des Rechtsstreites an die ordentlichen Gerichte wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung nicht in Betracht.
Gegen dieses ihnen am 26. September 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die bereits am 7. September 2020 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangen ist.
Die Kläger tragen vor, es bleibe bei den Anträgen zur vollumfänglichen Wiedergutmachung auch bezogen auf das Verfahren ist S 4 AS 488/16.
Sinngemäß beantragen sie,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die verweigerte Vorschusszahlung Wiedergutmachung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und es daher beabsichtigt sei, diese mit Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbeg...