Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung von Partnereinkommen. Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Partnerschaft. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. keine Berücksichtigung des Partnereinkommens beim nicht gemeinsamen Kind. Vorliegen einer besonderen finanziellen Härte. Getrennte Kontoführung. Gesetzliche Vermutung
Leitsatz (amtlich)
1. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn subjektiv und objektiv eine Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist.
2. Bei einem auch äußerlichen Zusammenleben wie bei einem Ehepaar widerlegt auch eine strikte finanzielle Trennung der Konten und Verfügungsberechtigung nicht die Vermutung nach § 7 Abs 3a SGB 2.
3. Bei besonderen wirtschaftlich erdrückenden finanziellen Beeinträchtigungen des Einkommensbeziehers sind insbesondere hinsichtlich nicht gemeinsamer Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Ausnahmeregelungen von der fiktiven Anrechnung von Einkommen im Rahmen der Horizontalberechnung zu prüfen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 3 Nrn. 3c, 3a, § 9 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Dezember 2014 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin zu 1) Leistungen in Höhe von mehr als 407,80 EUR, also ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Herrn E... H..., vorläufig zu leisten. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen in Höhe von 301,33 EUR vorläufig zu erbringen sind.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an die Antragstellerinnen. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darüber, ob die Antragstellerinnen mit dem Zeugen E... H... eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3, 3a SGB II bilden. Das Sozialgericht Kiel hat den Antragsgegner unter Ablehnung einer Bedarfsgemeinschaft mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig ab dem 7. November 2014 (Eingang der Eilanordnung beim Sozialgericht) und bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag - längstens jedoch für sechs Monate - Leistungen der Grundsicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Herrn H... zu gewähren.
Auf die Beschwerde und den nach § 199 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hin hat die Vorsitzende mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 die Vollstreckung aus dem Beschluss zunächst vollständig ausgesetzt. Nach Vorlage von Einkommensunterlagen von Herrn H... hat die Vorsitzende mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 diesen Beschluss geändert mit der Folge, dass der Antragsgegner aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Senats zu einer Teilauszahlung von Leistungen in Höhe von 329,82 EUR insgesamt verpflichtet ist (L 6 AR 63/14 AS ER).
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Dezember 2014 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Regelung nach § 86b Abs. 2 SGG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Entgegen der Bewertung des Sozialgerichts sind der Antragstellerin zu 1) vorläufige Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung jedoch nur unter Berücksichtigung des Einkommens von E... H... zuzuerkennen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ist die Beschwerde nicht begründet, da nach einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse im Eilverfahren einschließlich der Befragung der Antragstellerinnen und der Zeugenvernehmung wegen der finanziellen Situation von einem Härtefall auszugehen ist.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c gehört als Partner des erwerbsfähigen leistungsberechtigten Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das Gesetz knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft an. Diese liegt bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bin...