Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zufluss. laufende Einnahme. Kindergeld. Rückforderung
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 wird nicht dadurch fehlerhaft, dass das Kindergeld später von der Familienkasse unter Aufhebung der Bewilligung zurückgefordert wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss desSozialgerichts Lübeck vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zuerstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld.
Die 1956 geborene Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 für sich und ihren 1988 geborenen Sohn O... Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihr ...1983 geborener Sohn M...-C..., der seinerzeit im Haushalt der Klägerin wohnte, bezog aufgrund ihm gegenüber ergangener gesonderter Bewilligung ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, wobei das für ihn gezahlte Kindergeld auf seinen Leistungsanspruch angerechnet wurde. Infolge der zum 1. Juli 2006 wirksam gewordenen Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wurde der Sohn M...-C... ab diesem Datum der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zugeordnet und in den an die Klägerin adressierten Änderungsbescheiden berücksichtigt. Insoweit wurde das für M...-C... gezahlte Kindergeld seit dem 1. August 2006 auf den Leistungsanspruch angerechnet (vgl. Aufhebungsbescheid vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007).
Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2008 hob die Familienkasse Bad Oa... die Festsetzung des Kindergeldes für M...-C... ab November 2004 bis März 2006 sowie von September 2006 bis August 2007 auf und forderte die Erstattung des für diese Zeiträume gezahlten Kindergeldes in Höhe von 4.466,00 EUR. Zur Begründung heißt es in der Einspruchsentscheidung, dass für diese Zeiträume die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten bzw. nicht nachgewiesen seien. Insbesondere seien keine ausreichenden Nachweise über die ernsthafte Ausbildungsstellensuche vorgelegt worden. M...-C... sei auch nicht als Bewerber bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit geführt worden. Das schließe eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c Einkommensteuergesetz (EStG) aus.
Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren (Finanzgericht Kiel, Az. 1 K 88/08) verpflichtete sich die Familienkasse im Termin am 3. Juni 2009, die ergangenen Bescheide dahin abzuändern, dass eine Rückforderung auf die Zahlungszeiträume November 2004 bis Januar 2005, Mai 2005 bis März 2006 sowie September 2006 bis April 2007 beschränkt werde. Der verbleibende Erstattungsbetrag wurde mit 2.772,00 EUR beziffert. Hierauf erklärte die Klägerin das finanzgerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt.
Die ihr von der Klägerin zugeleitete Abschrift der Niederschrift vom 3. Juni 2009 nahm die Beklagte zum Anlass, ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einzuleiten. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009 teilte sie der Klägerin mit, dass es bei den ergangenen und bindend gewordenen Bewilligungsbescheiden verbleibe. Denn die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit dieser Entscheidungen sprechen könnte. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, dass das angerechnete Kindergeld zurückzuzahlen sei, führe dieser Einwand zu keiner anderen Entscheidung. Zu beachten sei, dass das Kindergeld in den jeweiligen Leistungszeiträumen zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden habe und auch verbraucht worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2009 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Sie beantragt in der Hauptsache nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009 die Bewilligungsbescheide für die Zeiträume November 2004 bis Januar 2005, Mai 2005 bis März 2006 sowie September 2006 bis April 2007 in Bezug auf nichtanrechenbares Kindergeld abzuändern.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht der Klägerin die für das Klageverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn auch vor dem Hintergrund der anstehenden Rückzahlung des Kindergeldes erweise sich die damalige Anrechnung nicht als rechtswidrig. Das Kindergeld habe - unabhängig davon, ob es mit der Möglichkeit einer Rückforderung belastet gewesen sei - Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dargestellt und sei damit bei...