Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens sind in §§ 179, 180 SGG abschließend geregelt.
2. Liegen weder die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 ZPO noch einer Restitutionsklage nach diesen Vorschriften noch diejenigen einer Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger im Hinblick auf den streitigen Anspruch vor, so ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 19/19 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 19/19, vormals L 3 AS 169/16.
In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 3 AS 169/16, in dem die Beteiligten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2015 stritten, haben die Kläger in einer mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2019 zu Protokoll erklärt, die gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2016 gerichtete Berufung zurückzunehmen.
Der anschließende Streit um die Wirksamkeit dieser Berufungsrücknahme wurde unter dem Aktenzeichen L 3 AS 19/19 bei dem erkennenden Gericht geführt.
Mit Urteil vom 13. Mai 2019 hat der erkennende Senat festgestellt, dass das Verfahren in der Berufungsverhandlung am 15. Februar 2019 durch die erklärte Rücknahme der Berufung wirksam beendet worden ist.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2019 als unzulässig verworfen hat.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 2. März 2020, begehren die Kläger wörtlich „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Neben Verfahren des Sozialgerichts Schleswig und einem Verfahren, welches bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht noch anhängig ist (L 3 AS 111/19) haben Sie dabei auch auf die Verfahren L 3 AS 19/19 und L 3 AS 169/16 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Verfahren L 3 AS 19/19 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Mit Schreiben vom 12. März 2020 hat der Senat den Klägern mitgeteilt, dass er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unbegründet hält und beabsichtigt, die Klage mit Beschluss abzuweisen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Das mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 vorgetragene Begehren war dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 19/19 (L 3 AS 169/16) begehren. Dies lässt die von Ihnen verwandte Formulierung „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ erkennen. Rechtlich beschreibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar in vielen Verfahrensordnungen die Korrektur einer unverschuldeten Fristversäumnis und nicht die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens. Aufgrund der vorliegend prozessualen Situation war die hier von rechtlichen Laien verwandte Formulierung aber so zu interpretieren, dass sie die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens begehren.
Der Senat konnte über dieses Wiederaufnahmebegehren der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Kläger zuvor mit Schreiben vom 12. März 2020 zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind. Die Möglichkeit durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG 11.aufl § 153 Rn.14; LSG NRW v. 18.9.98, L 17 U 78/98.).
Der Wiederaufnahmeantrag der Kläger ist nicht begründet. Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor.
Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und da...