Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
Die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts
I... vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin ist 1964 in der T… geboren und mit 16 Jahre in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert. Von 1986 bis Oktober 2010 arbeitete sie als Reinigungskraft in einer Wäscherei, bis diese geschlossen wurde. Sie lebt von der Rente ihres Ehemannes und der Ausbildungsvergütung ihrer Kinder.
Bei der Beklagten stellte sie am 14. Mai 2014 unter Angabe von Depressionen, schweren Knieproblemen, Bandscheiben- und Schulterbeschwerden und einem hohen Blutdruck einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Nach Einholung von Befund- und Behandlungsunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S....... Nach ambulanter Untersuchung der Kläger am 4. Juli 2014 kam er in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Juli 2014 zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2014 Widerspruch. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wie sich aus dem Bericht der Fachklinik H...... sowie der Stellungnahme ihrer behandelnden Dipl. Psychologin Frau K... ergebe. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei in vielen Berichten festgestellt worden, die nicht hinreichend beachtet bzw. minderbewertet worden seien. Gleiches treffe auf die mitgeteilten Diagnosen zu. Aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes sei es ihr unmöglich zu arbeiten.
Nachdem die Beklagte von der Fachärztin für Innere Medizin eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 zurück. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die eine andere Einschätzung des Leistungsvermögens rechtfertigen würden.
Mit ihrer am 13. Oktober 2014 beim Sozialgericht I... erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr Begehren weiter.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und hat auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Behandlungs- und Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem am 6. November 2015 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin - unter Beiziehung eines Dolmetschers - schriftlich erstellten Gutachten hat der Sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie F... folgende Diagnosen bei der Klägerin festgestellt: als Hauptgesundheitsstörung eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradiger Ausprägung und zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Als weitere Gesundheitsstörungen hat er einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck und eine Adipositas festgestellt sowie den Hinweis auf eine Essstörung mit Essattacken, auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und auf degenerative Veränderungen der Kniegelenke und der Schulter rechts angegeben. Hieraus hat er ein Leistungsvermögen der Klägerin für leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen abgeleitet. Tätigkeiten mit den rechten Arm oberhalb der Schulterhöhe seien ausgeschlossen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Exposition von Kälte, Zugluft und Feuchtigkeit. Nicht möglich seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit) und Tätigkeiten mit dem Erfordernis von Nachtschichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche mit besonderer Belastbarkeit der Wirbelsäule und besonderer Belastbarkeit der Beine. Tätigkeiten am Computer seien zeitweise möglich. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gedächtnis, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien möglich, wenn dieser gelegentlich und ohne besondere nervliche Belastung erfolge. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Analphabetin sei und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Wegefähigkeit sei vorhanden.
Hierauf hat die Klägerin erwidert, das Gutachten nicht ak...