Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
Bezieht ein Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld und gleichzeitig aufstockend Arbeitslosengeld II und wird allein aus medizinischen Gründen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Vergangenheit bewilligt, so entfällt der Arbeitslosengeldanspruch ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nachträglich iS des § 103 SGB 10 mit der Folge, dass die Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit und des Grundsicherungsträgers gleichrangig sind und gem § 106 Abs 2 S 1 SGB 10 vom Rentenversicherungsträger anteilig befriedigt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 54,55 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erstattungsanspruchs.
Die 1963 geborene Versicherte bezog von der beklagten Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 1. Dezember 2003 befristet bis zum 31. Mai 2005. Zuvor hatte die Versicherte von der Klägerin, der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld (Alg) bezogen bis zum 14. April 2003. Hiernach bezog sie Übergangsgeld von der Beklagten vom 15. April 2003 bis 20. Mai 2003. Am 12. Mai 2005 meldete sich die Versicherte bei der Klägerin erneut arbeitslos zum 1. Juni 2005 mit eingeschränkter Leistungsbereitschaft von 25 Stunden. Im Antrag gab sie an, dass wegen der Ablehnung der Fortzahlung der Rente gegenüber der Beklagten ein Widerspruchsverfahren laufe.
Der Weiterzahlungsantrag der Versicherten war von der Beklagten mit Bescheid vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 abgelehnt worden. Hiergegen hatte die Versicherte am 25. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Nach medizinischer Beweisaufnahme, in welcher der neurologisch-/psychiatrische Sachverständige eine Leistungsfähigkeit von mehr als drei Stunden täglich mit weiteren qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine solche von drei bis unter sechs Stunden) angenommen hatte, erkannte die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Mai 2005 hinaus bis zum 30. September 2008 an. Die Versicherte nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. In dem daraufhin erlassenen Ausführungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2006 gewährte sie der Versicherten ab dem 1. Dezember 2006 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 591,55 EUR. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von insgesamt 9.800,01 EUR behielt sie vorläufig ein.
Die Klägerin bewilligte der Versicherten Alg ab dem 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 nach einem Bemessungsentgelt von 38,31 EUR mit einem täglichen Leistungssatz von 17,37 EUR. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 103 SGB X bzw. 104 SGB X an. Mit Veränderungsmitteilung meldete sich die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 arbeitsunfähig krank mit entsprechenden Bescheinigungen. Vom 13. Juli 2005 bis 2. November 2005 bezog die Versicherte ein kalendertägliches Krankengeld von 38,31 EUR. Am 2. November 2005 meldete sie sich bei der Klägerin erneut arbeitslos. Antragsgemäß bewilligte die Klägerin der Versicherten Alg ab dem 3. November 2005 bis zum 3. März 2006.
Am 13. Mai 2005 beantragte die Versicherte bei der Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Antragsgemäß wurde ihr Alg II vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von insgesamt 885,94 EUR gewährt als aufstockende Leistungen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegenüber der Krankenkasse (A.)ab dem 1. Juni 2005 geltend. Laut Aktenvermerk aufgrund eines Telefonats mit der Krankenkasse sollte Krankengeld ab dem 13. Juni 2005 in Höhe der Leistung von Alg I bewilligt und ein entsprechender Bescheid übersandt werden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 103 bzw. 104 SGB X wegen der Alg-II-Gewährung vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 885,94 EUR geltend. Mit Schreiben vom 29. Januar 2005 reduzierte die Beigeladene die Erstattungsforderung auf 364,84 EUR, da ab dem 1. Juni 2005 Alg I gezahlt worden sei und sich damit für den Monat Juni 2005 lediglich ein Erstattungsanspruch von 59,70 EUR ergebe.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch am ...