Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht. Datenschutzrecht. Umgang mit personenbezogenen Daten. Vorrang prozessrechtlicher Vorschriften. Gutachterbestellung. Unterlagenverwertung durch den Sachverständigen. keine Einwilligung durch die Verfahrensbeteiligten erforderlich
Orientierungssatz
1. Die prozessrechtlichen Vorschriften gehen den Normen des Datenschutzes als gemäß § 1 BDSG (hier: BDSG 1990) spezielle Bestimmung vor, soweit sie den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließend regeln.
2. Unter Datenschutzgesichtspunkten ist eine Einwilligung der Verfahrensbeteiligten zur konkreten Benennung eines Sachverständigen nicht erforderlich; ebenso bedarf es keiner Einwilligung dazu, dass der Sachverständige die ihm vom Gericht übersandten Unterlagen verwerten darf.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung auf Grund einer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus und die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1964 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 seinen Grundwehrdienst. Am 22. Juni 1985 wurde er bei einer privaten Motorradfahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei erlitt er am linken Bein eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur mit Weichteilverletzungen. Auf Grund dieser Verletzungen wurde er zunächst per Rettungshubschrauber in das Allgemeine Krankenhaus A geflogen, wo die notfallmäßige Wundrevision stattfand. Die Oberschenkelfraktur wurde mit einem Oberschenkelverriegelungsnagel versorgt. Der Unterschenkel wurde mit einem Fixateur externe versorgt, da Knochenteile fehlten, die wohl an der Unfallstelle verblieben waren.
Auf Wunsch der Bundeswehr wurde der Kläger am 19. Juli 1985 in das Bundeswehrkrankenhaus H verlegt. Dort wurde der Kläger zunächst bis zum 29. September 1985 behandelt. Am 3. September 1985 erfolgte eine Spalthautdeckung der Defektstellen am linken Unterschenkel. Während dieser Operation beließ man die im Rahmen der ersten Operation im Allgemeinen Krankenhaus A eingebrachten sogenannten PMMA -Kette.
Es folgte eine weitere stationäre Behandlung in der Zeit vom 16. Oktober 1985 bis 20. Dezember 1985. Während dieser Behandlung wurde am 18. Oktober 1985 die PMMA -Kette entfernt und gleichzeitig eine Spongiosaplastik vorgenommen, wobei die Entnahme von Spongiosa aus dem linken Beckenkamm erfolgte. Darüber hinaus wurde eine Septopalkette eingelegt. Ein intraoperativ entnommener Abstrich ergab den Nachweis von Staphylococcus aureus .
Am 23. Dezember 1985 beantragte der Kläger zunächst die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Zur Begründung stützte er den Antrag auf den Verkehrsunfall selbst.
Eine dritte stationäre Behandlung erfolgte vom 20. bis 23. Januar 1986. Aus dem hierfür vorliegenden Behandlungsbericht ergibt sich, dass die durchgeführten Röntgenaufnahmen im Vergleich zu den Voraufnahmen im Bereich der Tibula und der Fibula eine deutliche Konsolidierung zeigten. Man habe sich entschlossen von der zunächst avisierten Spongiosaplastik der Tibia abzusehen und ggfs. für Anfang März 1986 eine Spongiosaplastik im Oberschenkelfrakturbereich durchzuführen. Der Kläger sei hiermit einverstanden gewesen.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 1985 mit Bescheid vom 13. März 1986 ab. Dort führte er zur Begründung aus, dass der Unfall außerhalb des Wehrdienstes in der Freizeit des Klägers erfolgt sei, und daher keine Tatbestände im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG vorlägen. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht mit einem Widerspruch an.
Es folgte eine vierte stationäre Behandlung mit erneutem operativem Eingriff in der Zeit vom 16. März bis 2. Mai 1986. Die Operation fand am 23. März 1986 statt. Hierbei wurde eine Spongiosaplastik im Frakturbereich des linken Oberschenkels wie auch am linken Unterschenkel durchgeführt. Weiter wurden zwei Steinmann-Schrauben des Fixateur externe ausgetauscht und diese mit zwei weiteren stehengebliebenen Schrauben durch zwei Stangen in Linie verbunden. Eine fünfte stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 22. Juli bis 22. August 1986. Hierbei wurde der Fixateur externe entfernt, zunächst eine Gentamycin -Kette eingelegt und diese im Verlauf wieder entfernt. Ein sechster stationärer Behandlungsaufenthalt erfolgte in der Zeit vom 30. März 1987 bis 2. April 1987, ein siebter vom 6. bis 16. April 1987. Hierbei fand am 7. April 1987 die Resektion einer Falschgelenkbildung am linken Oberschenkel mit nochmaliger Anlage einer Spongiosa-plastik statt. Vom 1. bis 3. Juni 1987 kam es zu einer achten stationären Behandlung. Bezogen auf diese wird erneut übe...