Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Pflegezulage. Begriff der Hilflosigkeit. notwendiger zeitlicher Umfang
Orientierungssatz
Der tägliche Hilfebedarf mit einem Zeitaufwand von 62 Minuten reicht für die Annahme von Hilflosigkeit iS von § 35 Abs 1 BVG nicht aus.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit November 1998 Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe I hat.
Die ... 1928 geborene Klägerin wurde vor Kriegsende auf der Flucht von ihrem Heimatort .../Ostpreußen nach ... von ihrer Mutter und ihrem Bruder getrennt und am 22. März 1945 in ... von der russischen Besatzungsmacht festgenommen. Nach Verladung in Viehwaggons kam sie nach fast vierwöchiger Fahrt in einem Lager im Ural an. Dort war sie als Zwangsarbeiterin unter ständiger Bewachung sowohl bei der Arbeit als auch in dem ihr zugewiesenen Barackenlager in der Nickelgewinnung sowie in der Landwirtschaft tätig. Nach ihrer Entlassung dort am 25. Juli 1948 kam sie am 29. Juli 1948 in F an. Auf ihren im August 1948 gestellten Antrag auf Versorgung gewährte die seinerzeit zuständige Versorgungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere eines Gutachtens vom 4. November 1948 durch Bescheid vom 16. März 1949 erstmals Versorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. Durch Umanerkennungsbescheid vom 16. März 1951 übernahm der Beklagte die Feststellungen aus dem zuvor ergangenen Bescheid und gewährte ebenfalls Versorgung nach einem Grad der MdE um 30 v. H. nach dem BVG. In dem später zunächst vor dem Sozialgericht Lübeck -- S 10 V 21/78 -- und anschließend vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht -- L 2 V 125/80 -- geführten Verfahren nahm die Klägerin das vom Beklagten unter dem 20. Oktober 1980 abgegebene Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 21. Februar 1982 an. In Ausführung dieses Vergleichs gewährte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 19. April 1982 ab 1. April 1977 Versorgung nach einem Grad der MdE um 40 v. H. nach § 30 Abs. 1 BVG und bezeichnete die Schädigungsfolgen nunmehr wie folgt:
1. Verlust der Endglieder des 4. und 5. Fingers der rechten Hand und des halben Endgliedes des 3. Fingers,
2. Neurodermitis
-- zu 1.: entstanden durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG,
zu 2.: im Sinne einer Verschlimmerung im Sinne des § 1 BVG --
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies der Beklagte durch -- bindend gewordenen -- Widerspruchsbescheid vom 5. November 1982 zurück.
Den von der Klägerin am 15. Juni 1982 gestellten Antrag auf Neufeststellung wegen wesentlicher Verschlimmerung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6. Dezember 1983 ab. In dem anschließenden Rechtsstreit -- zunächst vor dem Sozialgericht Lübeck -- S 10 V 394/83 -- und dann vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht -- L 2a V 96/85 -- hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 1987 die "Osteoporose der Wirbelsäule" als weitere Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung nach § 1 BVG ohne Höherbewertung der Gesamt-MdE anerkannt. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis als Teil-Anerkenntnis angenommen. Die im Übrigen von der Klägerin in jenem Rechtsstreit weiterverfolgte Berufung ist durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Senats vom 16. Februar 1987 zurückgewiesen worden. Das Teil-Anerkenntnis hat der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juni 1987 dadurch ausgeführt, dass er unter 3. als weitere Schädigungsfolge "Osteoporose der Wirbelsäule" im Sinne einer Verschlimmerung im Sinne des § 1 BVG ohne Erhöhung der MdE festgestellt hat. Den Widerspruch gegen diesen Ausführungsbescheid vom 1. Juni 1987 hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1990 zurückgewiesen. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage -- S 10 V 215/90 -- hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 1992 am 9. April 1992 zurückgenommen.
Auf den von der Klägerin am 22. Juni 1987 ferner gestellten Antrag auf Neufeststellung wegen wesentlicher Verschlimmerung hat der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 1989 die Schädigungsfolgen zu 1. wie folgt neu bezeichnet:
"Teilverlust der äußeren Langfinger der rechten Hand mit Amputationsschwiele des Mittelfingers und Kuppendefekt des Zeigefingers".
Durch Abhilfebescheid vom 26. Oktober 1989 anerkannte der Beklagte als weitere Schädigungsfolge "Zwerchfell-Rippenfellverlötung rechts" ohne Auswirkung auf die Höhe des Grades der Gesamt-MdE. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1990 zurück. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Lübeck hiergegen -- zunächst unter dem Az.: S 10 V 216/90 -- hat das Sozialgericht Lübeck durch Urteil vom 16. November 1992 den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin für die Zeit ab 1. August 1989 eine durch die Schädigungsfolgen im Sinne des BVG ausgelöste "Persönlichkeitsveränderung mit schwerer Depression im Sinne einer endogenen Dep...