Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Unterbringungskosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Übernahme von bereits bekannten Internatskosten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) darf die Bundesagentur für Arbeit einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die in § 73 Abs 1a SGB 3 enthaltene Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird, außer Betracht lassen (Fortführung von BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R = SozR 4-4300 § 73 Nr 1; Anschluss an LSG Stuttgart vom 29.10.2010 - L 12 AL 2131/08).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten der Internatsunterbringung während der Zeiten des Blockunterrichts.
Der ...1982 geborene Kläger - seinerzeit in G... wohnhaft - beantragte am 14. Juni 2007 BAB für seine Ausbildung zum Bootsbauer in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. August 2010. Ausbildungsbetrieb war die M... Werft in K...; ab September 2007 wohnte der Kläger in einer für 296,00 EUR angemieteten 1½-Zimmer-Wohnung in K... Die Ausbildungsvergütung betrug in den drei Ausbildungsjahren 310,00, 360,00 und 421,00 EUR. Während der Ausbildung fand Berufsschulunterricht in Blockform in der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer L... in L...-T... statt. Die Unterbringung erfolgte jeweils im schuleigenen Internat, wodurch Kosten von 10,60 EUR pro Tag entstanden. Die Blockzeiten im ersten Ausbildungsjahr waren 17. September bis 12. Oktober 2007, 19. November bis 14. Dezember 2007, 3. bis 20. März 2008 und 19. Mai bis 20. Juni 2008.
Mit Bescheid vom 31. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Höhe von monatlich 250,00 EUR. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger höhere Kosten für Familienheimfahrten, die Kosten der Internatsunterbringung während der Blockzeiten und die Kosten der An- und Abreise nach T... sowie für Fahrten an den Wochenenden des Blockunterrichts von T... nach K... und zurück geltend. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2007, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Anerkennung der geltend gemachten höheren Kosten für Familienheimfahrten BAB in Höhe von monatlich 263,00 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007 zurück und führte zur Begründung aus: § 64 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen sei, und nach § 73 Abs. 1a SGB III werde die BAB für die Zeit des Blockschulunterrichts der Berufsschule unverändert weiter erbracht. Für die Zeiten der Teilnahme des Klägers am Blockunterricht in T... sei der Bedarf somit nicht neu festzusetzen. Die Gesetzesänderung ab dem 1. April 2004 sei damit begründet worden, dass die bisherige Neuberechnung des Bedarfs (§§ 65ff. SGB III) während der Phasen des Blockunterrichts der Berufsschüler aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung entfallen solle und die Übernahme der Aufwendungen Ländersache sei.
Der Kläger hat am 26. November 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben, mit der er zunächst neben den Kosten der Internatsunterbringung auch die Reisekosten für die Teilnahme am Blockunterricht geltend gemacht hat. Mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2010, der Gegenstand des Klageverfahrens wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 auch die Reisekosten zur Teilnahme am Blockunterricht; im Übrigen erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen für die Zeit vom 17. September 2007 bis 31. Juli 2008 auf 264,00 EUR und für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 auf 337,00 EUR. Wegen der Reisekosten hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt; im Streit sind seither nur noch die Internatsunterbringungskosten. Insoweit hat der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend gemacht: Er beanspruche weiterhin die Internatskosten von 10,60 EUR pro Tag der Unterbringung in T... Aus seiner Sicht sei § 73 Abs. 1a SGB III nicht so zu verstehen, dass eine einmal gewährte BAB grundsätzlich während der Dauer der Berufsausbildung unveränderlich festgeschrieben sei. Vielmehr müssten natürlich eintretende Besonderheiten, die wesentlich seien, auch berücksichtigt werden. § 73 Abs. 1a SGB III solle nur verhindern, dass beispielsweise geringfügige Änderungen ...